Sehr geehrte Rechtsuchende,
Sie schließen grundsätzlich einen Beratungsvertrag mit dem Rechtsanwalt. Diesem müssen Sie Ihr Anliegen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er muss dann alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Dazu gehörte auch das einstweilige Verfahren. Natürlich wird er darüber mit Ihnen sprechen und Sie müssen den Auftrag auslösen.
Unterlässt der RA diese Prüfungen oder leitet er nicht die notwendigen Schritte ein, so haftet er, wenn daraus ein Schaden entsteht. Sie sollten wie folgt vorgehen:
1.
Fertigen Sie ein Anschreiben an den Rechtsanwalt, erläutern den Schaden und fordern Ihn auf, diesen zu erstatten.
In diesem Schreiben setzen Sie ein Frist zur Beantwortung und zur Zahlung.
2.
Reagiert er nicht, informieren Sie die RA Kammer und beauftragen einen Kollegen mit der Durchsetzung des Schadensersatzes.
3.
Ich würde Ihnen vorab raten, mit dem Kollegen zu sprechen.
Hinweis:
Der Kollege haftet nur dann, wenn er tatsächlich ein Fehler begangen hat. Hat der Kollege das Antragsverfahren ordnungsgemäß (unter damaliger Sicht) durchgeführt, gibt es keine Pflichtverletzung. Dieses müssen Sie vorab prüfen oder prüfen lassen.
Ich weise darauf hin, dass mir die Prozessakte nicht bekannt ist. Ich kann Ihre Frage nur nach Ihrer Schilderung beantworten.
Ich hoffe diese Kurzdarstellung hilft Ihnen bei den ersten Schritten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Inzwischen haben wir den Vorgang der Rechtsanwaltskammer in Freiburg vorgelegt, diese hat uns die Unterlagen postwendend zurückgeschickt mit dem Vermerk, sie seien hierfür nicht zuständig und man könnte nichts machen. Auch unser Anwalt weisst nach wie vor alle Vorwürfe von sich.
Bei wem können wir uns noch Rat bzw. Beistand holen, ohne dass uns gross weitere Kosten entstehen.
Besten Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Rechtsuchende,
Sie können uns gern mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzforderung beauftragen. Zwar ist die Entfernung zwischen Jena und Ihrem Wohnsitz groß aber hier entstehen keine Interessenkollisionen.
Natürlich können Sie jeden Kollegen Ihrer Wahl vor Ort beauftragen und diesen bitten, dass er die Schadensersatzansprüche über ein Beratungshilfe- bzw. Prozesskostenhilfemandant abwickelt.
Einzelheiten erklärt Ihnen der prüfende Rechtsanwalt.
Das Jugendamt oder ähnliche Institutionen werden Ihnen hier keine Hilfe anbieten (dürfen).
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner