Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlichen umfassen die Leistungen des SGB II, also Hartz IV, auch die Kosten für eine angemessene Unterkunft. Rein rechtliche gesehen haben Sie daher einen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Ihnen stehen bis zu 45 m² zu. Bei Ihrem Einkommen wäre es sogar fraglich, ob Sie überhaupt noch einen Anspruch auf ALG II hätten. Möglicherweise erhalten Sie keinen Zuschuss mehr, so dass Sie eine Wohnung ohnehin alleine anmieten können.
Allerdings sollten Sie beachten, dass im Falle eines Auszugs möglicherweise Ihre Mutter umziehen muss, sollte die Wohnung die vorgenannte Größe überschreiten. Die ARGE würde Ihre Mutter in dem Fall dazu auffordern, binnen sechs Monaten eine angemessene Wohnung anzumieten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021