Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Schutz einer eingetragenen Marke umfasst gemäß § 14 Absatz 3 Nr.5 MarkenG
auch das exklusive Recht, "das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen". Deshalb kann die Nutzung eines geschützten Kennzeichens als Firmenname eine Markenrechtsverletzung darstellen, auch wenn die Gesellschaft nicht nach außen hin auftritt.
Zu prüfen wäre allerdings, ob der Schutz der eingetragenen Marke auch das konkrete Geschäftsfeld umfasst. Ist die Marke z.B. für Bekleidung eingetragen, kollidiert sie nicht mit einer rein vermögensverwaltenden GmbH.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der angedachte Firmenname ist ein Charakter aus einem der bekanntesten bekannten Fantasy-Universen (Bücher und Filme).
Wenn ich diesen bei https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis unter "Marke" eingebe, erhalte ich 8 Anmeldungen vom Rechteinhaber, mit hunderten Einträgen im Waren- / Dienstleistungsverzeichnis: Alle aus den Bereichen Merchandise aller denkbaren Art, Video/Film, Computerspielen und Veranststaltungen, ausschließlich in diesen Klassen:
3 (u.a. Drogerieartikel)
6 (u.a. Schmuck)
8 (u.a. Schwerter)
9 (u.a. Videospiele, Software)
14 (u.a. Schmuck, Münzen)
16 (u.a. Schreibwaren, Kunst)
18 (u.a. Lederwaren)
20 (u.a. Möbel)
21 (u.a. Geschirr)
24 (u.a. Vorhänge)
25 (u.a. Kleidung)
28 (u.a. Spielzeug)
30 (u.a. Backwaren)
31 (u.a. Dünger)
35 (u.a. Online-Einzelhandel)
38 (u.a. Online-Glücksspiel)
39 (u.a. Reisen)
41 (u.a. Veranstaltungen, Online-Spiele)
Nach komplettem Durchgehen der gesamten Listen ist nichts dabei, was auch nur annäherend mit Vermögensverwaltung zu Tun hat.
Bedeutet dies, dass ich unter diesen Voraussetzungen diesen Namen bedenkenlos als Firmennamen für meine private Vermögens- und Immobilien-Holding verwenden kann, die nicht am Markt auftritt?
Zusatzfrage, müssen Sie nicht beantworten, nur zum Verständnis:
Wäre die Antwort genauso, wenn ich mit den Themen Vermögensverwaltung oder Immobilien Dienste für Kunden anbieten würde?
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
Bei einer sehr bekannten Marke kann der Schutz auch über die eingetragenen Waren/Dienstleistungen hinausgehen, § 14 Absatz 2 Nr.3 MarkenG
. Bei einer privaten Vermögens-Holding sehe ich hier aber kein Problem, da es an einer Rufausbeutung und einem klassischen Handeln im geschäftlichen Verkehr fehlt. Wenn Sie unter dem Namen aber auch nach außen an Kunden herantreten wollen, halte ich es aus den oben genannten Gründen für zu riskant.
Mit besten Grüßen