Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Davon ausgehend, dass die Voraussetzungen des § 577a BGB bei Ihnen vorliegen, greift bei einer Wohnung in Köln § 1 der Mieterschutzverordnumg, wonach die Frist auf 5 Jahre angehoben wurde:
Zitat:Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen im Sinne von § 556d Absatz 2 Satz 2, § 558 Absatz 3 Satz 2 oder
§ 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen
sich jeweils nach der Anlage. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches
beträgt fünf Jahre.
Die Verordnung mit der Liste der Städte finden Sie hier: https://www.mhkbg.nrw/sites/default/files/media/document/file/2020-06-09_MietSchVO.pdf
Mit freundlichen Grüßen