Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung bedarf zur Wirksamkeit nur den Nachweis des fristgerechten Zugangs.
Sofern noch nicht geschehen, bestimmen Sie einen Termin zur Übergabe und bitte um Bestätigung und erklären für den Fall, das keine Rückmeldung kommt, dass Sie davon ausgehen, dass der Mieter nicht gewillt ist auszuziehen und kündigen eine Räumungsklage an. Diese ist dann das Mittel, welche Sie ergreifen können um den Mieter zum Auszug zu bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 12.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.05.2015
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14:04
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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