Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie derzeit keine rechtliche Handhabe haben, um sicherzustellen, dass die Mieter fristgerecht, d.h. zum 31.07.2018, aus dem gemieteten Haus ausziehen.
2.
Unterstellt, der Mietvertrag ist, was die Befristung angeht, richtig formuliert (Eigenbedarf), könnten Sie erst an dem Tag, der dem Ende des Mietverhältnisses folgt, Räumungsklage bei Gericht einreichen. Eine „vorsorgliche" Räumungsklage kennt das Gesetz nicht.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht, auf welchen Tatsachen Ihre Vermutung beruht, dass die Mieter nicht oder nicht fristgerecht auszuziehen bereit sind.
Im Vorfeld empfiehlt es sich, den Mietvertrag dahingehend zu prüfen, ob die Befristung tatsächlich korrekt ist. Probleme kann es bereits dann ergeben, wenn sich aus dem Mietvertrag Unklarheiten ergeben. Letzteres ist weitaus häufiger der Fall, als man vermuten möchte. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vermieter als juristische Laien ein Vertragsformular aus dem Internet verwendet haben und gegebenenfalls ein Kreuzchen an der falschen Stelle gesetzt haben oder etwas nicht angekreuzt haben, was man hätte ankreuzen müssen.
3.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung Ihnen nur die Möglichkeit bleibt, abzuwarten, ob ein rechtzeitiger Auszug erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt