Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt summarisch:
Leider sehe ich keine Möglichkeit, der Zahlung des Eigenanteils zu entgehen. Grundsätzlich könnte Ihnen zwar ein Anspruch gegen den Arzt auf Freistellung von den Kosten des Eigenanteils unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Behandlungsvertrages zustehen. Dies setzt aber voraus, dass den Arzt eine entsprechende Hinweis- oder Aufklärungspflicht getroffen hätte, er Sie also über den Anfall eines Eigenanteils hätte aufklären müssen. Eine solche Pflicht trifft den behandelnden Zahnarzt regelmäßig nicht. Insgesamt beurteilt sich die Pflicht zu wirtschaftlicher Aufklärung jedoch nach den Einzelfallumständen.
Grundsätzlich ist ein Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag zwar auch verpflichtet, den Patienten in gewissem Umfang über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Diese Pflicht zu wirtschaftlicher Aufklärung umfasst allerdings nicht die Aufgabe, anstelle des Patienten zu klären, ob und in welchem Umfang der Versicherer eintritt und demnach Kosten beim Patienten verbleiben. Der Zahnarzt ist nicht verpflichtet, von sich aus Details des Versicherungsschutzes eines Patienten zu erfragen und sich um dessen Versicherungsangelegenheiten zu kümmern. Es ist auch nicht grundsätzlich Pflicht des Arztes abzuwarten, bis die Frage der Kosten zwischen Patient und Versicherer geklärt ist. Aufklären muss der Arzt bzw. Zahnarzt nur über die Höhe der für die Behandlung insgesamt anfallenden Kosten (hierzu gehört jedoch die Frage der Erstattungsfähigkeit gerade nicht, da diese auf die Höhe der zahnärztlich abgerechneten Leistungen keinen Einfluss hat). Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Überprüfung der Erstattungspflicht des eigenen Versicherers die Aufgabe des Patienten und nicht die des Arztes ist, der im Zweifel die Versicherungsbedingungen des Patienten auch gar nicht kennen kann. Die Rechtsprechung sieht es zum Teil sogar als gefestigtes Allgemeinwissen an, dass teure Zahnbehandlungen für Kassen- wie für Privatpatienten regelmäßig mit eigenen Kosten verbunden sind und dem durchschnittlichen Patienten daher klar sein muss, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Vielzahl der versicherungsrechtlichen Ausgestaltungen höchst unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
Eine entsprechende Hinweispflicht trifft den Arztes jedoch regelmäßig dann, wenn Fehlvorstellungen des Patienten über die Kostenerstattung klar erkennbar sind (z.B. wenn eine Antwort auf einen eingereichten Heil- und Kostenplan noch nicht vorliegt, der Patient aber ersichtlich von einer vollen Kostenerstattung ausgeht, ohne dass dies auf sicherer tatsächlicher Grundlage beruht) oder der Patient ausdrücklich nach dem Anfall und der Höhe eines Eigenanteils gefragt hat. Ihrer Anfrage ist nicht zu entnehmen, ob diese Umstände in Ihrem Fall gegeben sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft habe erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen