Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Eheverträge können in bestimmten Konstellationen (also nicht immer!) sittenwidrig sein. Es ist also nicht so, dass ein Verzicht auf bestimmte Rechte grundsätzlich zur Unwirksamkeit führt.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343
) liegt eine Sittenwidrigkeit vor, wenn der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. In solchen Fällen sind Eheverträge der mit Hilfe der gesetzl Regelungen anzupassen.
Allerdings dürfte dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur in einzelnen Fällen tatsächlich der Fall sein, vergl. Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02
. Aus der entsprechenden PM:
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen
Ohne genauere Kenntnis der nähren Umstände und des Vertrages kann hierzu leider – ich hoffe verständlicher Weise – keine sichere Aussage getätigt werden.
Allerdings kann ich summarisch nur raten, einen Kollegen aufzusuchen, um dies genau prüfen zu lassen – denn eine Sittenwidrigkeit halte ich in Ihrem Fall durchaus für möglich.
Bei Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich das Einkommen heranzuziehen und nicht das Vermögen. Allerdings wäre z. B. eine Vermietung unterhaltsrelevant. Ebenso müssen Sie sich einen Wohnvorteil als fiktives Einkommen zurechnen lassen.
Wenn Sie – Zugewinngemeinschaft unterstellt – alleiniger Eigentümer der Immobilie sind, hat Ihre Frau hierauf keinen direkten Zugriff. Sie bleiben auf jeden Fall Eigentümer. Die Schenkung wird auch bei Durchführung des Zugewinns Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB
), so dass sich i. d. R. nur geringe Auswirkungen ergeben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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