Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vor der Eheschließung die Frage nach der möglichst reibungslosen und kostenlosen Trennung nach der Eheschließung hat sicherlich ihre Berechtigung, ist aber wegen der späteren Entwicklung schwierig zu beantworten.
Da Sie die Frage in Deutschland stellen kann auch nur deutsches Recht zur Beantwortung herangezogen werden.
Da Sie unterschiedlicher Nationalität sind und in einem für beide Parteien Ausland leben wollen, kommt immer das internationale Privatrecht zur Anwendung.
In Europa gilt die Rom-III-Verordnung EU/1259/2010, Fassung v. 20.12.2010 nach deren Art. 1 der Anwendungsbereich für Trennung und Ehescheidung eröffnet ist, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten besteht.
Gem. Art. 4 Rom III gilt die Universelle Anwendung, so dass diese auch gilt, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
Ich weiß allerdings nicht, ob Behörden und Gerichte anderer Länder das auch so sehen. In denen kommt es sehr häufig auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute an, ggf. vorrangig sogar der Aufenthaltsort gemeinsamer Kinder.
Gem. Art. 5 Rom III ist die Rechtswahl der Parteien jederzeit möglich (Abs. II), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
-aktueller gewöhnlicher Aufenthalt
-letzter gewöhnlicher Aufenthalt
-Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl
-das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, ggf. noch im bereits laufenden Verfahren (Abs. III).
Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, Datum, Unterschrift.
Wenn die zuständige Gerichtsbarkeit einvernehmlich festlegt wurde lässt sich dies später immer ändern, sofern beide Partner einverstanden sind.
Grundsätzlich sollten Sie ein sehr detailliertes Verzeichnis Ihres Anfangsvermögens erstellen, ggf. sogar in beglaubigter Form.
Dann sollte Sie Anschaffungen entweder dem einen oder dem anderen Ehepartner rechtlich zuordnen und soweit möglich Gütertrennung vereinbaren.
M.E. spielt es eine Rolle ob ein Ehevertrag in Deutschland, den USA oder Kolumbien geschlossen wird,
für Kolumbien und USA spricht, dass das Deutsche Recht nicht gilt.
Die Eheschließung im Ausland wird in der BRD grundsätzlich anerkannt, wenn die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Soweit Sie nach Deutschland zurück kehren können Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen.
Auch ein im Ausland geschlossener Ehevertrag wird in der BRD anerkannt wenn er nach den Vorschriften des Staates geschlossen wurde, in dem er zustande gekommen ist. Er muss sämtliche formellen Anforderungen erfüllen (in der BRD notarielle Beurkundung). Die jeweiligen formellen Anforderungen in den USA oder Kolumbien oder anderen Staaten sind hier nicht bekannt.
Die im Vertrag enthaltenen materiellen Regelungen Muße. wirksam geschlossen worden sein.
Dann hat der Vertrag nach dem Recht des Staates, in dem er geschlossen wurde Bestand und auch in Deutschland. Ob ein anderer Staat ihn anerkennen würde, z.B. Kolumbien oder sogar noch ein anderer Staat, kann ich nicht beurteilen. Das würde auch den Rahmen einer ONLINE Erstberatung sprengen.
Eine zeitliches Verfallsdatum eines Ehevertrags ist mir nicht bekannt.
Der Ort des Vertragsschlusses sollte aber entweder ein Ort des aktuellen Aufenthalts einer Partei sein oder deren Staatszugehörigkeit, nicht irgendein Staat ohne jeden aktuellen Bezug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Müller-Roden,
ich hätte noch eine Nachfrage bezüglich ihrer Antwort. Sie schreiben das es eine Rolle spielt ob ein Ehevertrag in Deutschland, den USA oder Kolumbien geschlossen wird, und das für Kolumbien und die USA spricht, dass das Deutsche Recht nicht gilt. Des Weiteren schreiben Sie das der Vertrag nach dem Recht des Staates, in dem er geschlossen auch Bestand in Deutschland hat.
Heißt das das ein Vertrag aufgesetzt im Ausland auch in Deutschland gültig wäre wenn er nicht den Formellen Anforderungen in Deutschland entspricht: zum Beispiel kein Notar bei Unterzeichnung, oder er wäre nach deutschem Recht Sitten widrig ? Dies geht ja dann sicher nur wenn Deutschland als Gerichtsbarkeit ausgeschlossen wird ? Oder kann man Deutschland als Gerichtsbarkeit wählen und den Vertrag so gestallten das die Klauseln dem deutschen Gesetz entsprechen und er nur im Ausland aufgesetzt wurde da beide Parteien dort in unterzeichnen konnten ? Wenn man die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließt, und die Scheidung im Ausland durchgeführt würde, muss man diese ja sicher in Deutschland eintragen lassen. Wie aufwändig wäre dies ? Reicht ein gang zum Standesamt mit dem Scheidungsurteil und einer beglaubigten Übersetzung ?
Sie haben auch geschrieben "Ob ein anderer Staat ihn anerkennen würde, z.B. Kolumbien oder sogar noch ein anderer Staat, kann ich nicht beurteilen."
Dies hört sich für mich so an als ob es sinnvoll wäre jeweils einen Ehevertrag in den beiden Heimatländern aufzusetzen und diese weitestgehend identisch zu gestallten um dies zu gewährleisten. Könnten diese durch ihren Wortlaut in Konflikt miteinander treten und dadurch beide Unwirksam werden ? Ich habe zum Beispiel gefunden das man Gütertrennung in Kolumbien in ähnlicher Weise zu einer Gütertrennung in Deutschland regeln kann. Was ich aber zum Beispiel nicht finden konnte war ob es im kolumbianischen Recht einen Versorgungsausgleich gibt. Es könnte also sein das es Konflikte in den Gesetzen gibt. Wenn ja: salvatorische Klauseln sollten aber bestimmt die Wahl der zuständigen Gerichtsbarkeit aufrechterhalten und Regeln die im Grundgedanken die selben sind oder ?
Vielen Dank und viele Grüsse
Wenn Sie bestimmte Rechtsinstitute in einem in Frage kommenden Staat nicht finden kann das heißen, dass es das dort auch nicht gibt.
Sie müssen also kombinieren und vergleichen. Das ist nicht Gegenstand einer Erstberatung.
Nur eins ist sicher: Sie werden keine Zusammenstellung von Rosinen erreichen können und aus den unterschiedlichen Staaten das jeweilige für Sie Günstige herauspicken dürfen.