Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragen darf ich unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Anerkennung eines vom Zugewinn ausgenommenen Betrages zugunsten des B wäre ein gangbarer Weg. Es müsste dazu aber ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden, da der gesetzliche Zugewinnausgleich modifiziert wird.
Auch können die Eheleute vereinbaren, dass B im Falle einer Scheidung von A ein der Höhe seiner Zahlungen entsprechender Ausgleichsanspruch zusteht. Auch dies wäre in Form eines notariellen Ehevertrages denkbar. Vereinbar ist alles - es setzt jedoch voraus, dass die Ehefrau einer vertraglichen Vereinbarung überhaupt zustimmt. Ich empfehle daher, dass sich beide Ehepartner einmal konkret von einem Notaren beraten lassen, denn die geschilderte Konstellation kommt nicht selten vor und die Notare haben Erfahrung darin, die richtigen Formulierungen abzustimmen, was zu der von Ihnen hier angebotene Vergütung nicht realisierbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022180137193
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht