Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch immer dann gilt, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde. Zugewinngemeinschaft bedeutet, vereinfacht gesagt, dass jeder Ehegatte das behält, was er bereits in die Ehe eingebracht hat, hieran hat der andere Ehegatte keinen Anteil. Alles das, was während der Ehe hinzugekommen ist (= Zugewinn) wird ausgeglichen, so dass am Ende beide Ehegatten den gleichen Anteil am Zugewinn haben, unabhängig davon, wer diesen erworben hat. Zum Zugewinn gehört zwar nicht das eingebrachte Vermögen (s.o.), wohl aber die Wertsteigerung, die das eingebrachte Vermögen während der Ehezeit erfahren hat.
Der gesetzliche Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnet sich aus sämtlichen Einkünften der Ehegatten, gleich, woraus diese resultieren, also auch an Beteiligungen, Zinseinkünften, Mieteinnahmen für in die Ehe eingebrachte Immobilien etc.
Sowohl für den Güterstand wie auch für den Unterhalt lässt die Rechtsprechung abweichende Regelungen durch Ehevertrag zu, sofern diese nicht dazu führen, dass ein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Diese abweichenden Regelungen müssen jedoch für jeden Punkt (Güterstand, Unterhalt) getrennt und explizit getroffen werden, eine Einschränkung beim Zugewinn führt keineswegs automatisch zu einer entsprechenden Einschränkung beim Unterhalt.
Die Regelung, die Ihr Partner im Ehevertrag hat, bedeutet, dass Firmenbeteiligungen und alles, was daraus resultiert, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden. Auf den Unterhaltsanspruch hat das keinerlei Auswirkungen.
Das, was Ihnen vorschwebt, dürfte wohl eine sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ sein. Das bedeutet, es bleibt beim o.g. Grundsatz, allerdings mit Änderungen bzw. Einschränkungen.
Dies ist grundsätzlich möglich und dürfte in der von Ihnen geplanten Form auch unbedenklich sein, wobei für eine rechtssichere Beurteilung wichtig wäre, was wie viel wert ist. Falls Ihr gesamtes Vermögen ausschließlich in den Gewerbebetrieben steckt, die ja ausgeschlossen werden sollen, wäre das evtl. bedenklich. Hierüber wird Sie aber in jedem Fall der Notar aufklären. Ansonsten könnte die Regelung im Vertrag Ihres Partner so übernommen werden, wobei ggf. die Personengesellschaft noch mit aufzunehmen wäre. Außerdem sollten Sie darüber nachdenken, die Einschränkungen aus steuerlichen Gründen nur für den Fall der Scheidung, nicht jedoch für den Todesfall zu vereinbaren, in etwa so:
Wir vereinbaren für unsere Ehe den gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft . Für den Fall, dass der Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt dies mit folgenden Einschränkungen:
Nicht ausgleichspflichtig sind..... und dann die Liste
Für den Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diesen zu befristen und die Dauer der Befristung an die Dauer der Ehezeit zu koppeln, z.B. 1 Jahr Unterhaltsanspruch pro Ehejahr, eher noch weniger, wobei ich allerdings von der Celler-Regel noch nie was gehört habe (auch eine entsprechende Google-Suche bringt keinerlei Ergebnisse). Die Befristung ist jedoch dann bedenklich, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen. Hierfür sollte in jedem Fall eine Sonderregelung aufgenommen werden, in der Form, dass die Befristung nicht gilt, wenn und solange wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollumfänglich erwartet werden kann.
Daneben kann der Unterhaltsanspruch auch der Höhe nach begrenzt werden, z.B. so:
Bei der Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruches bleiben folgende Einkünfte des Ehemannes unberücksichtigt ...... und dann wieder die Liste.
Für den Fall, dass Ihre zukünftige Frau nach einer etwaigen Trennung/ Scheidung in Ihr Heimatland zurückkehren sollte und die Kaufkraft hier und dort extrem unterschiedlich ist, könnte auch über eine Begrenzung auf einen festen Betrag x nachgedacht werden.
Die Möglichkeiten zur Regelung des Güterstandes und Unterhaltsanspruches sind allerdings so vielfältig und auch so sehr von den individuellen Verhältnissen abhängig, dass umfassende, konkrete Formulierungsvorschläge die Möglichkeiten dieses Portals eindeutig sprengen würden.
Ich hoffe jedoch, Ihnen damit dennoch eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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