Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Der Zugewinn wird dergestalt berechnet, dass beide Endvermögen der Ehegatten ermittelt werden, diese voneinander in Abzug gebracht werden und die Differenz geteilt wird. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn.
Stichtag ist für Scheidungen, die vor dem 01.09.2009 eingereicht wurden die Zustellung des Scheidungsantrags. Dabei wird das gesamte Vermögen berücksichtigt. Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen, erhöhen den Zugewinn somit nicht, außer sie wurden nicht zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch getätigt.
Die Rentenversicherung wird ebenfalls beim Zugewinn berücksichtigt, so dies nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs geschehen ist. Letzteres ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Es tut mir leid Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Um den Trennungszeitpunkt zu verkürzen auf maximal ein Jahr, hätte die Möglichkeit bestanden, Ihrerseits früher einen Scheidungsantrag einzureichen.
Grundsätzlich rate ich Ihnen die Angelegenheit mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären, da dieser Einsicht in die Unterlagen hat.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin