Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zwar sind nach § 850 e Nr. 2 ZPO
mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung bezieht sich auf sogenannte Doppelverdiener, d.h. Personen mit mehreren Einkommen. § 850 e Nr. 2 ZPO
ist jedoch nicht anwendbar auf das Einkommen von Ehegatten. Dies bedeutet, dass keine Zusammenrechnung mit dem Ehegatteneinkommen erfolgt.
Bei einer Lohnpfändung wird die Pfändungsfreigrenze daher für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Nachdem der Ehemann EUR 1.600,- netto verdient, errechnet sich unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person nach der Tabelle zu § 850 c ZPO
ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 122,05, für die Ehefrau ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von EUR 1.100,00 und 1 Unterhaltspflicht kein pfändbarer Betrag. Insofern weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass der Ehepartner bei eigenem Verdienst in beliebiger Höhe als unterhaltsberechtigt gilt und die erhöhten Pfändungsgrenzen damit auch gelten, wenn Arbeitseinkommen beider Ehegatten gepfändet werden.
Aufgrund der Einkommen beider Ehegatten haben die jeweiligen Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO
zu stellen. Hiernach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bei Einkünften von Unterhaltsberechtigten nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Da das Einkommen der Ehegatten den Grundfreibetrag nach § 850 c ZPO
übersteigt, wird es gerechtfertigt sein, weder bei der Ehefrau noch bei dem Ehemann den Partner als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Das Einkommen des Ehemannes wird ohne Beachtung einer Unterhaltspflicht in Höhe von EUR 430,40 und das Einkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 80,40 pfändbar sein, so dass der Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung gegen beide Eheleute von deren Einkommen insgesamt den Betrag in Höhe von EUR 510,80 an die Gläubiger abführen und den Eheleuten damit ein Gesamteinkommen von EUR 2.189,20 verbleiben wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.05.2009
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18:47
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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