Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer hier gemachten Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.
Im Wesentlichen kommt es darauf an, was beim damaligen Mietvertragsschluss zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter im Hinblick auf die Möbel vereinbart wurde. Soweit die Wohnung beispielsweise möbliert vermietet worden ist, hat Ihr Vermieter grundsätzlich kein Wegnahmerecht. Eine solche Vereinbarung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, jedoch müssten Sie ohne eine schriftliche Dokumentation im Zweifel diese Vereinbarung nachweisen können, insofern liegt die Beweislast bei Ihnen. Gegebenenfalls haben Sie einen Zeugen, der bei den damaligen Gesprächen im Hinblick auf den Verbleib der Möbel anwesend war und den genauen Inhalt der Vereinbarungen bezeugen kann.
Anhand Ihrer relativ geringen Angaben zur damaligen Vereinbarung lässt sich meines Erachtens nicht abschließend klären, ob die Möbel zur dauerhaften Nutzung in der Wohnung oder vielmehr lediglich „vorerst" dort verbleiben sollten. In letzterem Falle könnte die Vereinbarung die Annahme eines zum Mietvertrag unabhängigen Leihvertrags begründen, so dass Sie eine Rückgabepflicht trifft, etwa gem. § 604 Abs. 3 BGB
. Was Ihre Frage nach einer Herausgabefrist anbelangt, so ist eine Angemessenheit der Fristsetzung einzelfallabhängig und kann sich unter Umständen auch danach richten, wie zumutbar Ihnen eine zeitnahe Herausgabe der jeweiligen Möbel ist.
Ein „Gewohnheitsrecht" in der im Volksmund gebräuchlichen Weise ist grundsätzlich schwierig herzuleiten. Auch eine sog. Verwirkung eines etwaigen Herausgabeanspruchs erfordert ein Zeitmoment sowie ein Umstandsmoment (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2002, Az. VII ZR 23/02
). Der bloße Zeitablauf von drei Jahren allein genügt nicht. Darüber hinaus müssten auch besondere Umstände vorliegen, die einen Herausgabeanspruch Ihres Vermieters nach drei Jahren als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen.
Ich rate Ihnen trotz des möglicherweise zerrütteten Verhältnisses mit Ihrem Vermieter zum Versuch einer gütlichen Einigung. Sollten Sie allerdings eine anwaltliche Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne unter den auf dieser Plattform ersichtlichen Kanzleidaten zur Verfügung.
Ich hoffe zu Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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