Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn das Haus in Ihrem alleinigen Eigentum steht, üben Sie rechtlich aufgrund bestehender Ehe das Hausrecht für die Immobilie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau aus. Wenn Ihre Ehefrau der Schwiegermutter erlaubt, sich bei Ihnen aufzuhalten, dann liegt rechtlich zumindest kein Hausfriedensbruch vor.
Wenn aber der Aufenthalt der Schwiegermutter im Haus den Hausfrieden so massiv stört, dass auch das Kindeswohl der Tochter darunter leidet, können Sie die Schwiegermutter auffordern, das Haus unverzüglich zu verlassen.
Sollten Sie sich für eine Trennung von Ihrer Ehefrau entschließen, können Sie sich die Ehewohnung durch das Familiengericht zuweisen lassen. In diesem Fall muss Ihre Ehefrau dann aus dem Haus ausziehen.
Im Falle der Scheidung wäre dann allerdings ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Dies bedeutet, dass für jeden Ehegatten das Vermögen am Ende der Ehe festgestellt wird und Vermögen, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestand oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe durch einen Ehegatten erworben wurde, hiervon dann wieder abgezogen wird.
Der sich ergebende Differenzbetrag ist dann der Zugewinn. Diesen müssten Sie dann hälftig mit Ihrer Ehefrau teilen.
Einen direkten Anspruch in das Haus hat Ihre Ehefrau zwar nicht, weil Sie alleiniger Eigentümer sind und dies auch so bleibt. Sie hat aber, wie oben dargestellt, unter Umständen einen nicht unerheblichen Zugewinnausgleichsanspruch, wenn das Vermögen während der Ehe von Ihnen erwirtschaftet wurde.
Gegenüber der Schwiegermutter sollten Sie deutlich machen, dass Sie einen weiteren Aufenthalt von ihr im Haus nicht wünschen und sie auffordern, das Haus zu verlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen