Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müssen Sie keine Angst davor haben, dass ihr eigenes Reihenhaus, sofern ihr Mann daran nicht beteiligt ist, in mögliche Schulden des Ehemannes hineinfließen würde. Hier gilt, dass jeder mit seinem eigenen Vermögen haftet. Sie können nur für Dinge haftbar gemacht werden, die Sie entweder selbst mit finanziert haben und auch entsprechende Zahlungsverpflichtungen haben oder es sich um Geschäfte des täglichen Bedarfs nach § 1357 BGB
handelt, was bei einer Firmengründung hier sicherlich nicht der Fall ist.
Insofern würden sie mit ihrem Reihenhaus und dem Vermögen nicht haften.
Im Fall einer Pflegebedürftigkeit sieht dies anders aus. Es muss ein angemessener Freibetrag bleiben, wozu gegebenenfalls auch selbst genutztes Eigentum gehört, so zumindest für den Fall, dass Sie gegebenenfalls selbst in das Reihenhaus ziehen. Dieses dürfte auch angemessen sein.
Bei einer Pflegebedürftigkeit haftet der Ehegatte privilegiert, also vorrangig zum Beispiel auch den Kindern des anderen Ehegatten.
Es kann also durchaus dazu führen, dass hier Zahlungen von Pflegekosten anfallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Selbstbehalt hier etwa 1.100,00 € beträgt und auch ein angemessenes Vermögen auch zur eigenen Absicherung vorhanden sein muss.
Wird das Reihenhaus nicht selbst genutzt, kann es durchaus mit in die Verwertung von Vermögen im Rahmen der Aufbringung von Unterhalt fließen.
Bei einer Scheidung verhält es sich ähnlich, zunächst mit dem Unterhalt, hier wären die beiden Einkommen zunächst zu nehmen und eine mögliche Differenz zu berechnen. Grob genommen müsste derjenige, der mehr Rente oder Einkommen hat, demjenigen anderen Ehegatten 3/7 dieser Differenz der Einkommen als Unterhalt zahlen, wobei hier sicherlich eine genaue Berechnung in Ihrem Fall notwendig sein dürfte.
Hinsichtlich des Vermögens ist es so, dass der Zugewinnausgleich sich aus der Differenz des Zugewinns der beiden Ehegatten während der Ehezeit errechnet. Hierzu wird das Endvermögen (Zeitpunkt des Scheidungsantrags) genommen und von diesem das Anfangsvermögen (Zeitpunkt der Eheschließung) abgezogen. Wer ein höheres Vermögen hieraus hat, muss im Rahmen des Zugewinns dem anderen Ehegatten also hieraus die Hälfte abgeben.
Sofern das Vermögen vollständig des Ehemannes vollständig verbraucht ist, kann es also durchaus dazu führen, dass im Rahmen der Ehescheidung ein Zugewinn an den Ehemann zu zahlen wäre.
Auch hier wäre allerdings eine konkrete Berechnung notwendig. Sie sollten sich daher gegebenenfalls, insbesondere wenn Sie Scheidungsabsichten hegen, vorab mit einem Rechtsanwalt genauer beraten.
Da Sie keinen Ehevertrag haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Gegenteil hiervon wäre die Gütertrennung, so dass hier auch ein entsprechender Ausgleich im Rahmen des Zugewinns nicht ohne weiteres ausgeschlossen wäre.
Der Zugewinn bezieht sich alleine auf das Vermögen während der Ehezeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
erstmal ein frohes, gesundes 2015 und ein herzliches Dankeschön für Ihre ausführliche Antwort!
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Thema Zugewinnausgleich, die ich an einem Beispiel stellen möchte:
Sie schreiben, der Zugewinn bezieht sich alleine auf das Vermögen während der Ehezeit. Wenn ich davon ausgehe, dass das Anfangsvermögen bei fiktiven 600 € (400€ vom Mann, 200€ von der Frau) lag, das Endvermögen bei fiktiven 300€ (weil der Ehemann von seinen anfänglichen 400€ 300€ in den Sand gesetzt hat, dann verbleibt, so ich Sie richtig verstanden habe, eine zu teilende Summe von eben den 300 €, wovon ich von meinen (gebliebenen) 200€ hälftig meinem Mann 50€ abgeben müsste, da somit beide gleich mit je 150€ aus der Ehe raus gehen?
Ich bedanke mich vorab recht herzlich,
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und auch die äußerst positive Bewertung.
Ihre Rechnung ist nicht ganz richtig, was vielleicht auch auf meine Antwort zurückzuführen ist, daher darf ich Ihnen noch einmal den Zugewinnausgleich kurz an einem Beispiel erläutern:
Ich nehme ihr Anfangsvermögen von 400 € beim Ehemann und 200 € bei der Ehefrau.
Sodann nehme ich das Endvermögen ihres Mannes, was sodann bei 0 Euro liegt oder im negativen Bereich und sodann ihr Endvermögen, zunächst bei 300,00 €.
Es ist zuerst die Differenz von den beiden Vermögen der Ehegatten zu bilden. Dies würde bei ihrem Ehemann bei 0,00 € liegen, da es in den negativen Bereich geht und bei Ihnen bei insgesamt 100,00 €.
(Ehemann: 0 - 400 = 0, Ehefrau 300 - 200 = 100)
Die Differenz hieraus wären 100,00 €, diese wäre dann zu teilen, so dass der Ehemann 50,00 € erhalten würde.
Wird mutwillig oder insbesondere in Kenntnis dessen, dass eine Ehescheidung bevorsteht, das Endvermögen geschmälert, so kann ein fiktives Endvermögen angenommen werden, als ob das Vermögen hier nicht verprasst worden wäre.
Sie können grundsätzlich auch vereinbaren, den Zugewinn auszuschließen, dann werden keine Zugewinnausgleichszahlungen fällig.