Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Entscheidend für die Frage, ob Sie einen Großteil des Geldes behalten dürfen, ist die Einordnung dieser Einmalzahlung als Einkommen oder Vermögen. Die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen hängt davon ab, ob die Forderung aus bewusst angespartem vormaligem Einkommen stammt (dann ist der Geldzufluss Vermögen) oder ob Grund der Forderung nicht realisierte Einnahmen waren (dann ist der Geldzufluss Einkommen).
Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie den monatlichen Ehegattenunterhalt gespart hätten, sofern er regelmäßig gezahlt worden wäre. Dann würde er Vermögen darstellen mit der Folge, dass Ihnen ein sog. Schonvermögen zustehen würde. Dieses beträgt für jedes Lebensjahr EUR 150,00, mindestens jedoch EUR 3.100,00.
Leider wird dies jedoch nicht uneingeschränkt so gesehen und von den Behörden zumindest auch anders gehandhabt. Da der Nachzahlung laufende Unterhaltsforderungen zugrunde lagen, kann die Einmalzahlung durchaus auch als Einkommen gewertet werden. Dies wird durch ein Urteil des Sozialgericht Speyers vom 01.06.06 (Az.: S 1 ER 161/06 AS) so auch bestätigt. In diesem Fall ging es zwar um Nachzahlungen von Kindesunterhalt, wird jedoch auf Ehegattenunterhalt ebenfalls anzuwenden sein.
Im Falle dessen, dass die Unterhaltsnachzahlung als Einkommen gewertet wird, ist die einmalige Leistung auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist.
Hierbei kann sich dann durchaus ergeben, dass Sie als nicht hilfsbedürftig anzusehen sind und keinen weiteren Anspruch auf Hartz IV haben.
Sie müssen die Unterhaltsnachzahlung jedoch in jedem Fall der ARGE melden. Hierbei sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass diese als Vermögen zu werten ist. Wie Ihre zuständige Sachbearbeiterin dann entscheiden wird, kann ich natürlich nicht vorhersehen. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung ist jedoch zu befürchten, dass die ARGE auch in Ihrem Fall die Nachzahlung als Einkommenszufluss bewerten wird.
Ihnen bleibt es dann natürlich unbenommen, gegen den entsprechenden Bescheid - evtl. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - Widerspruch einzulegen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
14.07.2008 | 12:22
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Nur eines würde mich noch interssieren in Bezug auf die Schulden, welche entstanden sind, noch bevor ich beim JobCenter gemeldet war. Aufzuführen sind da ein Arbeitgeberdarlehen, eine schriftliche Vereinbarung mit meinen Eltern und auch mein Dispo, welchen ich ja als ALGII-Empfänger sowieso nicht haben dürfte.
Wenn nun der Rückzahlungsbetrag dieses sofort decken würde, existiert das Geld ja de facto nicht mehr und kann doch auch nicht angerechnet werden, oder?
Mein Mann bot mir an, mir unter Hand Geld zu geben, wenn ich dafür offiziel auf Rückzahlung verzichten würde. Ist das sinnvoll?
Ich danke nochmals sehr für Ihre Mühe und verbleibe
freundlichen Grüßen!!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.07.2008 | 11:54
Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 11 Abs.2 SGB II regelt, welche Positionen vom Einkommen abgezogen werden. Hierbei sind Schulden gerade nicht erwähnt. Insofern sind diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Zudem haben Sie Ihren Bedarf grundsätzlich vor der Schuldentilgung zu realisieren.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 19.11.2007 (L 10 B 1845/07 AS ER) jedoch entschieden, dass eine Anrechnung von Einkommen nicht erfolgt, wenn solches tatsächlich nicht mehr vorhanden ist.
In der Entscheidung heißt es wörtlich: „Tatsächlich zufließendes weiteres monatliches Einkommen ist ausweislich der eingereichten Kontoauszüge aktuell nicht vorhanden und wird von der Ag auch nicht gesehen. Vor diesem Hintergrund fehlender real vorhandener und für die Lebensführung bereit stehender Mittel kommt der Frage der Anrechnung der genannten Leistungen keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Die Berechtigung, eine einmaligen Zahlung im Wege einer Aufteilung als (fiktiv) in der Zukunft stattfindende monatliche Zahlung ein Einkommen zu fingieren, findet dann ihr Ende, wenn die Mittel für eine solche fiktive Anrechnung, auf deren Verbrauch die Hilfesuchende verwiesen werden können, tatsächlich nicht mehr vorhandenen sind.“
Nach dieser Rechtsprechung könnte Einkommen, welches durch den Dispo „aufgefressen“ wird nicht mehr berücksichtigt werden. Jedoch hat das Gericht ausdrücklich nicht entschieden, ob in einem Fall, in welchem das Einkommen zur Schuldentilgung verwandt wird, von einer selbst herbeigeführten Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass Sie zwar zunächst Leistungen erhalten, diese jedoch erstatten müssten (§ 34 Abs. 1 SGB II).
Das Angebot Ihres Mannes ist meines Erachtens nicht sinnvoll. Nicht nur, dass Sie auch dieses Einkommen grundsätzlich angeben müssten und bei Nichtangabe gegen Ihre Mitteilungspflichten verstoßen. Sie haben zudem keine Sicherheit, dass Ihr Mann tatsächlich „unter der Hand zahlt“. Ihr Mann hat sich anscheinend in der Vergangenheit bereits seiner Unterhaltspflicht entzogen, so dass nunmehr diese Nachzahlung ansteht. Es ist somit zu befürchten, dass er auch zukünftig ohne Titel nicht zahlen wird und Sie haben dann, aufgrund des Verzichtes, keine Ansprüche mehr gegen ihn.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
-----------------------------------------
§ 11 SGB II
[...]
(2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
[...]
§ 34 SGB II
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. 2Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde.
[...]