Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage möchte ich zunächst mit dem letzten Teil beantworten. Um Ihre eingangs gestellten Fragen genau beantworten zu können, ist eine eingehende Unterhaltsberechnung erforderlich. Die Gebühren berechnen sich aus dem zu errechnenden Unterhalt. Die Gebühren können sich bei ca. 500,00 EUR bewegen. Genau kann dieser Betrag aber erst genannt werden, wenn alle Unterlagen gesichtet und die Berechnung vorgenommen worden ist.
Um den von Ihnen geannten Abfindungsbetrag annähernd errechnen zu können, muss, wie Sie schon zutreffend erkannt haben, eine Unterhaltsberechnung aktuell und unter Berücksichtigung eventueller Einkommenssteigerungen vorgenommen werden. Dann kann zumindest annähernd gesagt werden, wie hoch die Summe X sein soll.
Vielleicht sollten Sie aber überlegen, diese Zahlungen auch nicht als Abfindung zu bezeichnen, sondern ruhig als Unterhaltszahlungen. Sie können die Zahlungen in der Vereinbarung auch zeitlich begrenzen und Unterhaltsbeträge auch schon vorher der Höhe nach festlegen.
Weiter ist zutreffend, dass eine Regelung getroffen werden sollte, für den Fall, dass Ihr Mann keinen Unterhalt oder die Abfindung nicht mehr zahlen kann. Dieses sollte grundsätzlich durch einen Unterhaltsverzicht erfolgen, damit Sie keinen Unterhalt zu zahlen haben.
Ich muss Sie an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass der Verzicht durchaus anfechtbar sein kann. Sollte Ihr Mann später staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, könnte von dieser Seite an Sie herangetreten werden und von dort versucht werden, ein Teilanfechtung der Vereinbarung zu erreichen.
Ratenzahlungen für die Immobilie werden nur während der Trennungszeit in Abzug gebracht. Bei nachehelichem Unterhalt ist die Rechtsprechung unterschiedlich. Einige Gerichte billigen noch einige Zeit den Abzug der Tilgungsleisungen zu, andere wiederum keinen Abzug.
Sie sehen alos, dass Einsicht in die Unterlagen und genaue Berechnungen erforderlich sind. Da sich viele Folgefragen ergeben werden, sollten Sie vor Ort einen KOllgen aufsuchen. Die persönliche Beratung ist hier unerläßlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle