Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst sagen, ist Ihnen bekannt, daß unter normalen Voraussetzungen bei Abbruch der Auktion ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt.
Dies wurde auch wiederholt in der Rechtsprechung bestätigt.
Gemäß den sogenannten E-bay Grundsätzen ist ein Anbieter ausnahmsweise berechtigt die Auktion vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel ohne Verschulden des Anbieters beschädigt wurde.
Diese E-bay Grundsätze sind nach der Rechtsprechung in der Tat ein Grund die Auktion vorzeitig zu beenden bzw. das Angebot zurückzuziehen (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10.)
Allerdings: Der BGH stellt auch fest, daß der Verkäufer die unverschuldete Beschädigung des Artikels beweisen muß. Das wird dem Verkäufer in Ihrem Fall kaum gelingen, wenn er den Artikel bereits weiterverkauft hat. Es liegt wohl näher, daß dieser Grund nur vorgeschoben war, um den Artikel anderweitig verkaufen zu können.
Sie haben daher einen Anspruch auf Übereignung des Artikels gegen Zahlung des Kaufpreises, ansonsten können Sie Schadensersatz verlangen.
Ich empfehle Ihnen den Verkäufer nachweisbar – am Besten per Einschreiben/Rückschein – zur Übereignung des Artikels aufzufordern.
Wenn der Verkäufer sich weigert sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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