Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Wenn Sie an den Betrügereien in keiner Weise beteiligt waren, haben Sie sich weder des Betrugs noch der Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht.
Da die Verkäufe aber über Ihren Ebay-Account verkauft und die Beträge auf Ihr Konto überwiesen wurden, müssen Sie ernsthaft damit rechnen, dennoch mit dem Tatvorwurf des Betrugs konfrontiert zu werden. Für die Ermittlungsbehörden dürften Sie nämlich aufgrund der Umstände zunächst einmal tatverdächtig sein.
Sie sollten die Ermittlungsbehörden davon überzeugen, dass Sie weder selbst gehandelt haben, noch von den Betrügereien Ihres Partners gewusst haben. Aufgrund der für Sie erdrückenden Beweislage könnte sich dies aber schwierig gestalten. Selbst wenn es Ihnen gelingen sollte, ein eigenes Handeln erfolgreich zu bestreiten, ist noch immer damit zu rechnen, dass Sie der Beihilfe zum Betrug verdächtigt werden.
Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Beweislage als ausreichend erachtet, werden Sie mit einer Anklage zu rechnen haben.
Im Falle einer Verurteilung ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie auch den entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich schnellst möglich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aus dem Bereich des Strafrechts zu wenden. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt