Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
zu 1.: Der Schadensersatz wird hier je Lichtbild auf insgesamt 300€ festgelegt. Dieser wird gestützt auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG
.
Grundsätzlich berechnet sich der Schadensersatz einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1. Danach kann als Grundlage der Schadensersatzberechnung eine Honorarempfehlung im Rahmen einer Lizenzanalogie dienen. Eine Bewertung eines Lichtbildes mit je 100€ erscheint mir nicht zu viel. Zwar geben Sie an, dass die FMF für die Benutzung eines Lichtbildes je Woche 60€ empfiehlt, hieran ist ein Gericht aber nicht gebunden.
Zusätzlich kann der Verletzte auch einen Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 UrhG
verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung gehandelt hat. Anerkannt sind aber Fälle der mangelhaften Urheberbenennung. Daher kann ein Verletzerzuschlag von 100% gerechtfertigt sein.
In Ihrem Fall werden aber der Verletzerzuschlag zweimalig berechnet, was mE über das Ziel hinausschießt.
zu 2.: Die Vertragsstrafe ist vorliegend nicht zu beanstanden. Sie wird in dieser Höhe gewählt, um eine Zuständigkeit des LG zu erreichen.
Von der Höhe der Vertragsstrafe sind die Anwaltsgebühren unabhängig. Sie berechnen sich nach Streitwert. Die Gerichte haben bei solchen Urheberrechtsverletzungen einen durchschnittlichen Streitwert von 6000,00€ annerkannt, so dass die Höhe der Anwaltskosten nicht zu beanstanden sind.
zu 3.: Sie können freilich eine veränderte Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings muss diese von der Gegenseite angenommen werden. Wird diese nicht angenommen, läßt es zwar die Wiederholungsgefahr entfallen, aber ein Vertrag mit Inhalt der modifizierten Unterlassungserklärung kommt damit nicht zustande.
zu 4.: Ob 500 € für die Gegenseite als Schadensersatz und Anwaltsgebühren ausreichend sind, hängt von jener ab.
Die Aufforderung zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist zugleich auch eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages mit Inhalt der Unterlassungserklärung.
In vielen Fällen kann man auch die Höhe des Schadensersatzes und der Kosten verhandeln. Daher wäre es ratsam, so schnell als möglich Kontakt zu dem Rechtsanwalt aufzunehmen, der den Abmahner vertritt, um mit ihm die streitigen Positionen durchzugehen und um eine Kostenreduzierung zu erreichen.
Sofern Sie es wünschen, prüfe ich für Sie gerne die Unterlassungserklärung und bereite unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung vor. Setzen Sie sich dazu bitte mit mir in Verbindung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung geben konnte und verweise im Fall von Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Auf Folgendes darf ich noch hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.01.2008
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13:22
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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