Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312 b III Nr. 6 BGB
nicht für Verträge über die Freizeitgestaltung, sofern die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist.
Nach Ihrer Schilderung dürfte der Wiesn-Besuch als Freizeitgestaltung anzusehen sein, so dass kein Widerrufsrecht besteht.
Wenn Sie den Vertrag aber nicht geschlossen haben, müssen Sie ihn auch nicht erfüllen. Teilen Sie den Verkäufer die Situation umgehend mit, damit dieser einen weiteren Verkauf initiieren kann (Schadensminderung Ihrerseits).
Im Zweifel muss der Verkäufer den Vertragsschluss mit Ihnen beweisen, was regelmäßig auf große Schwierigkeiten trifft. Allein die Verwendung Ihres Accounts ist wohl nicht ausreichend.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 25.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.06.2008
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16:39
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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