Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Bedenken berechtigt sind. Zunächst ist anzumerken, dass Sie unterscheiden müssen zwischen Garantie und Gewährleistung. Eine Garantie ist ein frei vereinbarer Vertrag über eine bestimmte Eigenschaft oder Funktionsweise einer Kaufsache während einer bestimmten Laufzeit. Auch wenn Sie von Garantie sprechen, meinen Sie in Wahrheit die gesetzliche Gewährleistung, die in dem von Ihnen beschriebenen Fall von großer Relevanz ist.
Beim Verkauf einer Sache haben Sie grundsätzlich dafür einzustehen, dass die Sache entsprechend ihrer üblichen Gebrauchsweise funktioniert. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnte der Käufer nach einer erfolglos gesetzten Nachverbesserungsfrist die Gewährleistungsrechte geltend machen, also vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Als gewerblicher Verkäufer können Sie diese Gewährleistungspflicht dann nicht durch besondere Vereinbarung ausschließen, wenn Sie an einen Verbraucher verkaufen. Wenn Sie an einen anderen Unternehmer verkaufen, so können Sie die Gewährleistungsrechte des Käufers vertraglich ausschließen.
In Ihrem Fall ergibt sich die Problematik, dass Sie für den vereinbarten Zustand der gebrauchten Kasse geradestehen müssen, wenn Sie an einen Verbraucher verkaufen. Sie können die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers nicht ausschließen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst gar nicht wissen, ob die gebraucht angekaufte Kasse überhaupt in Ordnung ist. Sie können dieses Risiko demzufolge nicht dem Käufer aufbürden.
Wenn Sie aber zum Beispiel eine Kasse, von der Sie wissen, dass sie defekt ist, mit dem Hinweis, dass die Kasse defekt ist, verkaufen, so hat der Käufer selbstredend nicht das Recht, dass Sie die Kasse reparieren, weil dann ja kein Sachmangel vorläge, da die Eigenschaft "defekt" vereinbart war.
Wenn Sie aber intakte Kassen verkaufen wollen, kommen Sie um das oben beschriebene Gewährleistungsrecht nicht herum.
Vielleicht ist es aber eine Alternative, nur an gewerbliche Kunden zu verkaufen (welcher Privatmann benötigt schon eine Kasse für private Zwecke?). Dann könnten Sie die oben genannten Gewährleistungsrechte ausschließen und Ihre Bedenken wären unbegründet.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de