Sehr geehrter Fragesteller,
der Käufer hat einen Anspruch darauf, dass Gerät in einem Zustand zu erhalten, der dem durchschnittlichen Zustand vergleichbarer Gebrauchtgeräte entspricht. Wenn bei vergleichbaren Geräten die monierten Funktionen vorhanden sind, weicht das von Ihnen gelieferte Gerät negativ von der Soll-Beschaffenheit ab und ist mangelhaft.
Wenn ein solcher Mangel tatsächlich vorliegt, kann der Verkäufer hier Mängelansprüche gegen Sie geltend machen. Der von Ihnen zitierte Gewährleistungsausschluss entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06
.
Da im weiteren keine technischen Eigenschaften ausdrücklich ausgeschlossen wurden, kommt es auf die Beschreibung nicht weiter an. Maßgeblich ist ausschließlich der Zustand ausgehend von Vergleichsgeräten. Ein etwaiger schlechterer Zustand des konkreten Gerätes ist nicht Vertragsgegenstand geworden.
Ich bedaure, keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.02.2014
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15:20
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: http://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
13.02.2014 | 15:28
Vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir bitte einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluss gem. des von Ihnen zitierten BGH Urteils benennen? Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.02.2014 | 15:42
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis, dass Sie hier eine Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall erhalten, aber im Rahmen der kostenfreien Nachfrage sicherlich keine Musterformulierung für zukünftige Verkäufe.
Eine zukünftige Handhabung Ihrer ebay-Verkäufe war nicht der Gegenstand der Ausgangsfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt