Guten Morgen,
soweit Sie privat den LKW verkaufen, hat der Verkäufer kein generelles Rücktrittsrecht. Insoweit geht die Auffassung des Verkäufers in die Irre. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ihr Vater ein Gewerbe betreibt, da Sie den Wagen verkauft haben. Theoretisch müßte allerdings der Wagen vorher von Ihrem Vater an Sie übereignet worden sein, da Sie sonst ja über fremdes Eigentum verfügen.
Dies bedeutet, daß Sie zunächst einen wirksamen Kaufvertrag mit Ihrem Käufer haben, an den Sie und natürlich auch die Gegenseite gebunden sind.
Sie haben jetzt zwei Möglichkeiten: Sie können vom Käufer die Erfüllung verlangen, daß heißt Abnahme des Wagens gegen Zahlung des Kaufpreises. Natürlich sind auch etwaigen Verzugsfolgen, etwa die Kosten dieser Beratung vom Käufer zu tragen.
Wenn Sie den Wagen anderweitig verkaufen wollen, müssen Sie Ihrem Käufer zunächst eine Frist von sieben Tagen zur Abholung und Zahlung geben. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Vertrag ist dann nicht mehr wirksam, Sie können dann Schadensersatz von Ihrem Käufer verlangen. Dies betrifft etwa die Mehrkosten, die durch die längere Zulassung entstehen, die Differenz zu einem etwaige künftig niedrigeren Kaufpreis, den Zinsverlust und die Verzugskosten.
Je nachdem, für welche Möglichkeit Sie sich entscheiden, können Sie natürlich Klage beim für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen. Einen Mahnbescheid vorher zu beantragen, macht nur dann Sinn, wenn der Käufer einsichtig ist. Ansonsten verzögert es nur das Verfahren, da Sie dann den Widerspruch des Käufers bekommen und anschließend ohnehin die Klage begründen müssen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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