Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es kommt bei der Einstufung als gewerblicher Einkäufer nicht alleine auf die Zahl der Bewertungen/Verkäufe an, sondern gemäß BGH (I ZR 3/06
) auf das Gesamtbild der Umstände. Insbesondere kommt es auf die Häufigkeit der Verkäufe gleichartiger Waren, den Kauf zum sofortigen Weiterverkauf und/oder sonstige gewerbliche Tätigkeiten.
Der kritische Punkt ist daher, dass Sie da Gegenstände aus Ihrem Unternehmen verkaufen. Damit handeln Sie gewerblich. Ich habe Sie so verstanden, dass das Motherboard zuvor auch in Ihrem Unternehmen verwendet wurde. Daher gilt der Verkauf auch als gewerblich.
Das Problem ist nun die Beweislastumkehr, denn es ist fast unmöglich, nachzuweisen, dass das Motherboard bei Ankunft beim Käufer noch funktionsfähig war. Dass es bei Versand funktionsfähig war, ist dabei irrelevant, es kommt auf den Zeitpunkt der Ankunft beim Käufer an.
Daher sind Ihre Chancen eher schlecht.
Ihre Gefahr, als gewerblicher Verkäufer aufzutreten, ist im Wesentlichen verbraucherrechtlicher Natur. Das Steuerrecht ist dabei regelmäßig eher ungefährlich, solange die Verkäufe in der Steuererklärung gemeldet werden. Das Problem sind zumeist das Impressum, die Widerrufserklärung und die Rücknahme defekter Artikel.
Sollten die Verkäufe nicht in Ihrer Steuererklärung auftauchen, könnte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen dank für die Einschätzung, ich hoffe Sie können mir helfen es besser zu verstehen:
Die Tatsache dass der Artikel erst nach einem Monat plötzlich als defekt beanstandet wird ist also unerheblich?
Der Grossteil der verkauften Sachen wurde nicht beruflich/gewerblich genutzt, reichen daher ein paar Verkäufe von Equipment aus um insgesamt als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden?
Sollte ich demnach die Summe einschließlich Anwaltskosten zahlen? Die Anwaltskosten sind nach einem Streitwert bis 500€ gerechnet, ist das korrekt da der Wert 120€ betrug?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verzögerung bei der Schadensmeldung kratzt sehr an der Glaubwürdigkeit des Käufers, ist aber bei einer Beweislastumkehr unerheblich.
Leider reichen einige gewerbliche Verkäufe bereits für die Einstufung als gewerblicher Verkäufer, das geht da sehr schnell.
Die Gegenseite muß die Indizien vortragen, die für Ihre Einstufung als gewerblicher Verkäufer sprechen. Es kommt daher darauf an, was die Gegenseite weiß. Daher ist es schwierig, aus der Distanz Empfehlungen auszusprechen.
Der Streitwert bis € 500 ist korrekt, die Gebühren werden da stufenweise berechnet. Der Anwalt kann da außergerichtlich Gebühren von € 83,54 berechnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt