Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte Ihre Einschätzung für zutreffend.
Durch die Hinzufügung von „angeblich plötzlich" hat die Bewertung einen mehr als faden Beigeschmack.
Vielmehr wird damit unterstellt, dass Ihre Schilderung nicht der Wahrheit entspricht. Die Bewertung soll auch offenbar nur dazu dienen, Sie herabzuwürdigen.
Zwar ist immer die Meinungsfreiheit zu beachten. Aber diese hat die Grenzen dort, wo die Bewertung unwahr (hier:„angeblich") ist und wohl in herabwürdigender Weise den Partner verletzen soll.
Daher sollten Sie den Käufer anschreiben, nochmals die Sachlage darstellen und eine Änderung zumindest des Bewertungstextes fordern.
Macht er dieses nicht, bleibt dann aber nur noch der Gerichtsweg und auf Entfernung nach § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. §§ 185 ff. StGB
zu klagen.
Denn die Auktionsplattform wird Ihnen insoweit nicht helfen. Möglich wäre es dort nur, eine Stellungnahme zu der Bewertung zu schreiben.
Die Strafanzeige selbst würde aber keine Löschung der Bewertung nach sich ziehen. Dazu wäre dann schon der beschriebene zivilrechtliche Weg mittels Klage auf Löschung der Bewertung notwendig.
Ob sich das wirklich lohnt, lässt sich so nicht abschließend beurteilen. Manchmal wird die eigene Stellungnahme zur Bewertung die bessere und kostengünstigere Alternative sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 01.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.02.2016 | 10:11
Sehr geehrte Frau True-Bohlen,
besten Dank für Ihre Meinung zu diesem Sachverhalt.
Ich werde die Gegnerin zunächst anschreiben und danach ggf. weitere rechtliche Schritte einleiten.
Kurze Rückfrage: lag ich mit meinem Verweis auf §186 StGB richtig oder würden Sie im Klageverfahren nur auf die von Ihnen angeführten Paragraphen klagen?
Nochmals herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.02.2016 | 10:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich denke, die genannten Vorschriften sind zutreffender.
Allerdings brauchen Sie sich auch gar nicht auf bestimmte Paragrafen berufen, die richtigen herauszusuchen, ist Aufgabe des Richters. Es reicht, wenn Sie den Sachverhalt schildern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg