Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Es ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden.
Ein Rücktritt vom Vertrag wäre dann möglich, wenn ein Mangel vorliegt und der Verkäufer eine Nacherfüllung nicht fristgerecht vornimmt, sie ganz verweigert oder die Nacherfüllung (in der regel zwei Mal) fehlschlägt, vgl. § 440 BGB
.
In dem von Ihnen geschilderten Fall ist schon sehr zweifelhaft, ob ein Mangel vorliegt.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 BGB
. Dass das Fahrzeug noch vom Verkäufer genutzt worden ist und der Motor in den letzten Jahren gelaufen ist, ist ausweislich der Artikelbeschreibung nicht vereinbart worden. Hierbei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass ausweislich dieser Beschreibung der Motor in 32 Jahren insgesamt nur 65.000 km gelaufen ist.
Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung gilt, dass eine Sache nicht magelhaft ist,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann,
§ 434 Abs. 1 BGB
.
Hierunter ist in Ihrem Fall sicherlich zu verstehen, dass der Motor aktuell läuft. Dann eignet sich das Fahrzeug zur vertraglich vorausgesetzten und zugleich üblichen Verwendung, nämlich zum Fahren.
Hierzu machen Sie keine Angaben. Letztlich ist davon auszugehen, dass Sie dies erst bei der Fahrzeugübergabe feststellen werden.
Sollte der Motor nicht laufen, müssten Sie zudem den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (Reparatur bzw. Einbau eines Ersatzmotors) auffordern.
Erst wenn dies erfolglos bleibt, kann sich ein Rücktrittsrecht ergeben (s.o.).
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 31.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Huppertz,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe den Verkäufer noch mal angeschrieben und bei ihm nachgefragt ob der Motor läuft. Ich persönlich gehe nicht davon aus, dass ein Motor, welcher 7 bis 8 Jahre nicht gelaufen ist, länger als eine Stunde übersteht, falls er nicht gleich einen Schaden nimmt.
Der Verkäufer teilte mir am Telefon nur mit das der Wagen seit 7 - 8 Jahren nicht gelaufen ist und er keine Fahrt von 150 Km damit machen würde.
Die Reifen dürften dann auch nicht so verkehrstauglich sein, wenn sie über 7 Jahre alt sind und das Fahrzeug die ganze Zeit darauf gestanden hat.
Ihrer Antwort entnehme ich für mich persönlich, ohne Sie darauf festzulegen, dass ich das Risiko auf mich nehme, falls der Motor nicht laufen sollte, dem Verkäufer die Möglichkeit gebe zur Nachbesserung oder den Kaufvertrag aufzulösen.
§119 BGB hätte in meinem Fall keine Chance?
Vielen Dank
Nico Zelenika
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Zunächst einmal müssen verbindliche Feststellungen zum Fahrzeugzustand getroffen werden. Vermutungen helfen nicht weiter.
Sollten der Motor und/oder die Reifen nicht verkehrstauglich sein, sind dies Mängel.
Der Verkäufer ist dann - zwingend - zur Nacherfüllung aufzufordern. Hierzu ist ihm eine (angemessene) Frist zu setzen.
Erst wenn er dann keine erfolgreiche Nacherfüllung erbringt, besteht die Möglichkeit eines Rücktritts.
Der Rücktritt ist also gerade nicht alternativ zum Nacherfüllungsverlangen. Vielmehr ist das vorherige Nacherfüllungsverlangen Voraussetzung für einen späteren Rücktritt. Auf meine Ausführungen oben und § 440 BGB
darf ich nochmals verweisen.
Für eine Anfechtung nach § 119 BGB
sehe ich keine Anhaltspunkte.
Ich sehe keinen Irrtum Ihrerseits über eine Eigenschaft des Autos.
Sie hatten und haben die Vorstellung, dass das Fahrzeug in gutem Zustand und fahrtüchtig ist. Dies ist auch geschuldet. Sollte dies nicht der Fall sein - was noch nicht feststeht -, stehen Ihnen die oben beschriebenen Mängelrechte zu. Der Verkäufer stellt nämlich dann nicht das zur Verfügung, was er schuldet. Mit einem Irrtum von Ihnen als Käuferin hat dies nichts zu tun.
Alternativ kann versucht werden, eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu erreichen, ohne dass Sie 500,00 € zahlen. Ggf. kann das erreicht werden, indem der Verkäufer darauf hingewiesen wird, dass sowohl der Motor als auch die Reifen in Ordnung sein müssen.
Für weitere Unterstützung stehe ich auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de