Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Voranstellen muss ich, dass die Löschung der Auktion mit der von Ihnen gegebenen Begründung nicht die Wirksamkeit eines Kaufvertrages beeinträchtigt.
Ihre Urlaubsabwesenheit hindert sie nicht daran, das Notebook eine Woche später zu verschicken.
Auch der Wohnsitz des Käufers dürfte hier unerheblich sein, solange der Versand Ihrerseits nach Deutschland erfolgt.
Wenn also der Käufer über eine Versandadresse in Deutschland verfügt, dann durfte er sehr wohl mitbieten.
Wenn er das höchste Gebot vor dem Abbruch der Auktion abgegeben hat, dann ist auch der Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen.
Die Auffassung des Höchstbietenden der ersten Auktion, dass zwischen ihm und Ihnen ein wirksamer Kaufvertrag besteht dürft also zutreffend sein.
Sie müssten daher Ihre Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag erfüllen, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen.
Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den Höchstbietenden der zweiten Auktion.
Sollte der erste Höchstbietende also weiterhin auf seiner Forderung bestehen, so sollten Sie tunlichst versuchen, mit diesem eine gütliche Einigung zu finden.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe