Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Höchstbietende kann von Ihnen an sich Schadensersatz "statt der Leistung" verlangen, wenn zwischen Ihnen ein wirksamer Kaufvertrag besteht und Sie diesen nicht erfüllen.
Ein wirksamer Kaufvertrag liegt aus meiner Sicht vor. Denn wegen § 10 Nr. 1 eBay-AGB stand Ihr Verkaufsangebot zwar unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 – VIII ZR 63/13
). Ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden wäre deshalb gar nicht erst zustande gekommen, wenn Sie "gesetzlich" dazu berechtigt gewesen wären, Ihr Angebot zurückzunehmen. Eine solche Berechtigung vermag ich indes nicht zu erkennen.
Denn zum einen haben Sie das Smartphone – wenn auch aufgrund falscher Annahmen – genau so zum Kauf angeboten, wie Sie es anbieten wollten. Zum anderen sind nach Beginn der Internetauktion keine Umstände (wie z. B. ein Diebstahl oder eine Beschädigung des Geräts) eingetreten, die Ihnen die Erfüllung des Kaufvertrags unmöglich machen.
Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß das Smartphone nicht Ihr Eigentum ist. Denn es ist ohne weiteres zulässig, sich im Sinne eines Kaufvertrags zur Lieferung fremden Eigentums zu verpflichten. Ob ein solcher Kaufvertrag auch erfüllt werden, die Sache also tatsächlich geliefert werden kann, ist eine andere Frage.
II. Ihnen bleiben deshalb m. E. zwei Möglichkeiten:
Sie können zum einen argumentieren, daß der Höchstbietende das Smartphone nie ernsthaft erwerben wollte und deshalb nun rechtsmissbräuchlich handelt (vgl. dazu AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013 – 28 C 165/12
).
Zum anderen können Sie sich auf den Standpunkt stellen, § 10 Nr. 1 eBay-AGB, wonach bei einem Auktionsabbruch gleichsam nur "ausnahmsweise" kein Kaufvertrag zustande kommt, sei unwirksam (so LG Aurich, Urt. v. 03.02.2014 – 2 O 565/13
).
Letzteres ist allerdings eine absolute Mindermeinung, die nicht mit der BGH-Rechtsprechung in Einklang steht. Ihr Schwerpunkt sollte deshalb sein, das Verhalten des Höchstbietenden – der offenbar lediglich auf Auktionsabbrüche spekuliert – als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
III. Ein Hinweis zum Schluß: Der Höchstbietende irrt, wenn er meint, Sie hätten ihm "vor Streichung des Gebotes eine Anfechtungserklärung
schicken müssen".
Denn "gesetzlich" ist der potentielle eBay-Verkäufer nicht nur zu einer Angebotsrücknahme berechtigt, wenn er einen Anfechtungsgrund hat. Vielmehr berechtigt z. B. auch ein Diebstahl der Ware zum Auktionsabbruch (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.06.2011 – VIII ZR 305/10
). Darüber hinaus ist, wenn der Anbieter sich von einem zustande gekommenen Vertrag lösen dürfte, schon das Verkaufsangebot nicht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 – VIII ZR 63/13
). Einer Anfechtungserklärung bedarf es deshalb nicht.
Ich hoffe, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte, und bitte Sie, hier bei Bedarf eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Im Rahmen eines Mandats bin ich im übrigen gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Anspruchsteller zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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