Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Fotos bei Ebay eine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Begründet wird die (iE wohl zutreffend) damit, dass das Foto alleinige Ansichtsmöglichkeit ist. Dies dürfte auf Ihren fall aber nicht zu übertragen sein.
Nach Ihrer eindeutigen beschreibung werden 5 CAL verkauft. Eine Täuschung durch das Foto (dem ich eine andere Eigenschaft nicht entnahmen könnte) sehe ich hier nicht. Damit dürfte eine Anfechtung durch den Käufer wegen Täuschung ausscheiden. Auch ein Irrtum dürfte nur schwerlich nachvollziehbar darzulegen sein, da die Beschreibung eindeutig ist.
Fraglich könnte hier aber sein, ob überhaupt ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, wenn beide Erklärungen nicht deckungsgleich sind (er: 10, Sie: 5 CAL). Daher könnte hier ein Dissens vorliegen, was dazu führt, dass kein Kaufvertrag geschlossen wurde.
Stellt man alle mit diesen Fragen verbundenen juristischen Feinheiten hinten an, würde ich Ihnen zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages raten. Dies unter dem Gesichtspunkt der weiteren Kosten, der weiteren Zeit und des weiteren Ärgers. Weisen Sie darauf hin, dass Sie einer Rückabwicklung aus Kulanz zustimmen.
Letztendlich wird es bei allen Fragen auf die tatrichterlichen Feststellungen ankommen. Insbesondere daraus, wie der Widerspruch vom Foto zum Text zu werten ist und zu wessen Lasten dieser geht. Hier bleibt sicherlich auch Raum für eine für Sie ungünstige Annahme.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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