Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der über Ebay geschlossene Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Von diesem können Sie gem. § 323 BGB
zurücktreten, wenn Ihr Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt und Sie ihm hierfür erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.
Die fällige Leistung bestand in der Zahlungspflicht, denn der Käufer ist mit Abschluß der Auktion zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dieser ist sofort fällig. Sie haben dem Käufer auch eine Frist gesetzt, innerhalb der er Zahlung leisten soll, so daß Sie grundsätzlich nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten können.
Problematisch ist hier jedoch, daß Ihre Frist verhältnismäßig kurz bemessen. Hier könnte der Käufer möglicherweise mit Erfolg vortragen, daß Ihre Frist nicht angemessen im Sinne des Gesetzes war. Vor dem Hintergrund, daß Sie bereits seit neun Tagen auf Ihr Geld warten, kann die Frist jedoch auch als angemessen bewertet werden. Beide Meinungen erscheinen mir hier vertretbar, so daß ein gewisses Risiko bei dieser kurzen Frist bleibt. Abgesehen von diesem Risiko wäre ein Rücktritt jedoch möglich.
Mit dem Rücktritt besteht der Vertrag nicht mehr, so daß der Käufer hieraus keine Ansprüche mehr herleiten kann (vgl. § 346 BGB
).
Sofern Sie sich Schadensersatzansprüche vorbehalten möchten, steht der Rücktritt diesen nicht entgegen. Das Gesetz läßt gem. § 325 BGB
ausdrücklich Schadensersatzansprüche neben der Rücktrittsmöglichkeit zu. Sie können daher die Differenz als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 281 BGB
geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.10.2009
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19:35
Antwort
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