Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Zu 1.
Die Frage, ob freiwillig eine Insolvenzantrag für die KG gestellt werden soll, kann von hier aus nicht beantwortet werden. Die Grundlagen einer solchen Entscheidung sind derart vielschichtig, dass mir für eine diesbezügliche Beratung umfassende Informationen vorliegen müssten, was im Rahmen dieses Forums nicht geleistet werden kann. Für einen Insolvenzantrag müsste in jedem Fall ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegen, also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vgl. §§ 16
, 17
, 18
, 19
Insolvenzordnung (InsO). Der Umstand, dass die GEschäfte bereits über die Komplementär-GmbH abgewickelt wurden und für die KG auch schon eine EV abgegeben werden soll, spricht für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Wenn ein solcher Grund vorliegt, müssen Sie die gesetzliche Insolvenzantragspflicht beachten. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind Sie nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO
verpflichtet, einen Insolvenzantrag für die KG zu stellen, wenn diese Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommen Sie dieser gesetzlichen Pflicht nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des oben genannten Insolvenzgrundes nach, machen Sie sich strafbar und evtl. schadensersatzpflichtig. Ist die Frist bereits abgelaufen, sollten Sie die Antragstellung nicht weiter hinauszögern.
Zu 2.
Als Komplementär haften Sie privat nur in Höhe der vereinbarten Einlage für die Verbindlichkeiten der KG. Soweit die Einlage geleistet ist, entfällt die Haftung. Eine Gefahr für gegen Sie privat gerichtete Maßnahmen, würde sich nur dann ergeben, wenn Sie einen Insolvenzantrag zu spät, d.h. nicht innerhalb der in § 15a Abs. 1 InsO
vorgesehenen Dreiwochen-Frist stellen und/oder für die überschuldeten Gesellschaften noch Verpflichtungen eingehen, die später nicht erfüllt werden können.
Zu 3.
Es spielt letztlich keine Rolle in welcher Reihenfolge Sie die beiden Erklärungen abgeben. Nach Abgabe der EV haben zunächst Ruhe vor dem Gerichtsvollzieher. Den Insolvenzantrag können Sie auch danach noch stellen (Achtung: gesetzliche Frist beachten, s.o. "Zu 2.). Wenn Sie zuerst den Insolvenzantrag stellen und das Verfahren daraufhin eröffnet worden ist, wird der Gerichtsvollzieher keine eidesstattliche Versicherung mehr von Ihnen verlangen, wenn Sie ihm den entsprechenden Beschluss vorlegen. Für die Frage nach einer persönlichen Haftung gilt das oben, unter "Zu 2." gesagte entsprechend. Sie müssen unbedingt darauf achten, den Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Solange Sie sich hieran halten, müssen Sie keine Sanktionen oder eine persönliche Haftung befürchten.
Ich hoffe die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meinen Antworten zur Verüfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 03.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle und kompetente Antwort.
Zum Thema gesetzliche Frist jetzt doch noch eine wichtige Frage. Genau genommen habe ich den Insolvenzantrag für die Verwaltungs GmbH (der GmbH & Co. KG) im Januar bereits gestellt. So gesehen wäre ich ja nun aufjedenfall über der 3 Wochen frist, da ich jetzt erst den Insolvenzantrag für die GmbH & Co KG, respektive die KG nachreiche.
Wie sehen Sie das? Hat das überhaupt eine Relevanz wenn für die haftende Verwaltungs GmbH der GmbH & Co. KG bereits ein Antrag vorliegt und der für die KG mit Verweis hierauf nachgereicht wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat spricht einiges dafür, dass aufgrund des bereits erfolgten Insolvenzantrages für die Komplememtär-GmbH seither auch die Insolvenzreife der KG besteht, da ja der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter zahlungsunfähig ist. Andererseits könnte die KG auch den Geschäftsbetrieb rechtzeitig eingestellt haben und ohne Verbindlichkeiten dastehen, mit der Folge, dass dann kein Insolvenzgrund vorliegen würde. Ob die gesetztliche Frist bereits verstrichen ist, hängt somit von der wirtschaftlichen Situation der KG ab, über die mir keine Kenntnisse vorliegen. Sobald ein Insolvenzgrund gegeben ist und keine Möglichkeit für eine Erholung der Gesellschaft mehr besteht, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen - auch für Sie persönlich - in jedem Fall so rasch wie möglich den Insolvenzantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg