Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Inkassokosten können grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig sein. Dafür müssten Sie aber im Verzug der Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrages gewesen sein. Der Verzug kann durch eine Mahnung (mit Fristsetzung) nach entsprechendem Fristablauf begründet werden.
Doch ist der Anspruchsteller hier für die verzugsbegründeten Maßnahmen darlegungs- und beweisbelastet. Eurowings bzw. das Inkasso müssten zudem den Zugang etwaiger früherer Mahnschreiben beweisen können, was bei reinen Emails (ohne eine Reaktion durch Sie hierauf) schwierig ist.
An Ihrer Stelle würde ich die Inkassokosten zurückweisen. Insbesondere sollten Sie hier den Zugang etwaiger Mahnschreiben sowie die Verzugslage bestreiten. Ohne bewiesenen Verzug sind die Inkassokosten nicht erstattungsfähig.
Sollten Sie hingegen bereits auf frühere Mahn-Emails reagiert haben, ist der Zugang dieser nachgewiesen. Sofern dann eine Frist abgelaufen ist, sind spätere inkassokosten als Verzugsschaden von Ihnen zu erstatten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)