Sehr geehrter Fragesteller,
für eine Minderung des Kaufpreises ist es zunächst Voraussetzung, dass der Wagen ein Mangel aufweist.
Fraglich ist, ob die fehlende "Safe-Funktion" des Wagens einen solchen Mangel darstellt. Dieses ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht die Ausstattung aufweist, die bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
In dem von Ihnen zitierten Urteil lag dem Kaufvertrag die "Verkaufsbedingungen für Automobile" zugrunde, welches sich aus der Auftragsbestätigung ergab. In diesem Verkaufsbedingungen stand drin, dass auch die "Safe-Funktion" Ausstattung des Fahrzeuges ist.
In Ihrem Fall gilt es also zunächst in dem Kaufvertrag selbst, oder aber in anderen Erklärungen des Vertragspartners nach Hinweisen auf Bestimmungen zu finden, die Aufschluss darüber geben, ob dieses Feature auch geschuldet war oder nicht.
Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug keine solche Safe-Funktion besitzt begründet jedoch noch keinen Mangel, wenn diese Ausstattung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, und auch wenn es sich um eine sicherheitsrelevante Ausstattung handelt. Anders wäre dies z.B. bei fehlenden Gurten oder eines z.B. eines Lenkrades, da diese Gegenstände für die Verkehrssicherheit elementar sind und für das Fahren auch unabdingbar sind.
Anders sieht es eben bei einer "Safe-Funktion" aus, die zwar die Sicherheit erhöht, aber dies für die wesentliche Nutzung des Fahrzeuges nicht notwendig ist, sodass Sie genau in die Verkaufsunterlagen schauen müssten, ob diese selbst diese Ausstattung vorschreiben oder sich auf andere Verkaufsbedingungen (wie im obigen Urteil) stützt und dies daraus hervor geht.
Nachfrage vom Fragesteller
08.09.2010 | 22:57
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die zügige Rückmeldung.
In den Verkaufsunterlagen bzw. im Kaufvertrag wird darauf nicht hingewiesen.
Es gibt lediglich den Hinweis auf "Zentralverriegelung und Wegfahrsperre". Und den Hinweis "Irrtümer und Änderungen in der Ausstattung vorbehalten".
Ich sehe hier allerdings, wie schon erklärt, einen erheblichen Mangel in der Diebstahlsicherheit und bin mir unsicher, ob ich meine Versicherung darüber nicht in Kenntnis setzen müsste, ebenso den Käufer bei einem eventuellen Wiederverkaug. Hätten Sie hier noch einen Tipp für mich ?
Ich fühle mich hier getäuscht, weil ich trotz intensivster Suche keine Chance gehabt hätte, diesen "Mangel" zu entdecken.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.09.2010 | 23:16
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits ausgeführt hatte, kann ein Mangel nur dann bestehen, wenn das Fahrzeug entweder sich nicht zur gewöhnlichen Benutzung eignet oder wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Einschlägig ist hier § 434 BGB:
"(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Hier könnte also probiert werden den Händler in die Haftung zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass eine solche Safe-Funktion üblicherweise zur Ausstattung gehört und der Hersteller damit auch wirbt. Dann wäre es auch ein Sachmangel, der zunächst zur Nachbesserungspflicht führt und ggf. zur Minderung des Kaufpreises.
Ich kann Ihnen diesbezüglich zu den üblichen Gebühren unter Anrechnung Ihres bisher gezahlten Einsatzes anbieten, ein Schreiben an den Händler zu verfassen und ihn aufzufordern, die Nacherfüllung diesbezüglich zu tätigen. Sollte er sich weigern, könnten wir den Kaufpreis mindern und ggf. auch gerichtlich einklagen.
Ich möchte aber nicht verhehlen, dass eine solche Klage ein gewisses Prozessrisiko birgt, wenn der Hersteller (VW) nicht gerade mit dieser Funktion wirbt. Wir stehen dann in der Beweispflicht, dass dieses Fahrzeug diesen Mangel besitzt und eine Safe-Funktion hätte habe müssen. Hier könnte man auch schauen, ob der Typ Golf VI generell mit dieser Funktion auch ausgestattet ist.
Eine Klage würde ich dann nur im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durchführen, oder wenn wir anderweitig fündig werden.
Bitte schreiben Sie mich bei weiteren Fragen direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhelfen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt