Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall greift nach der Aussteuerung die Nahtlosigkeitsregelung, wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind.
Wann Sie die EM-Rente beantragen steht Ihnen zunächst frei.
Sie können diese proaktiv beantragen. Das ist auch vor ALG I-Bezug im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung möglich. Wird aber die EM-Rente bewilligt, haben Sie auf ALG I Leistungen keinen Anspruch mehr.
Sie haben aber auch die Möglichkeit diese erst nach Aufforderung im Rahmen des ALG I-Bezuges zu beantragen. Nach Ihrer Darstellung werden Sie dazu auch aufgefordert werden. Denn die Nahtlosigkeit besagt ja gerade:
"Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist."
Sofern die genannte Minderung der Leistungsfähigkeit angenommen wird, erfolgt auch die Aufforderung. Denn Sie erhalten im Rahmen der Nahtlosigkeit ja ALG I, obwohl Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Beim Antrag auf ALG I müssen mitteilen, dass Sie dem Arbeitsmarkt wegen der Erkrankung nicht zur Verfügung stehen, denn nur dann greift die Nahtlosigkeitsregelung. Dann wird die Bundesagentur prüfen, ob die Minderung der Leistungsfähigkeit gegeben ist. Eine Aufforderung ist dann wahrscheinlich.
Erfolgt dieser wider Erwarten nicht, können Sie selber die EM-Rente auch vor Ablauf des Bezuges stellen. Beachten Sie aber, dass es Monate dauern kann, bis über Ihren Antrag entschieden wird und Sie in dieser Zeit dann nach Ablauf des ALG I-Bezuges über keine Einkünfte verfügen; dann wird ALG II beantragt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
4. Oktober 2021 | 21:25
Hallo bitte nochmals genau lesen - ich werde NICHT angeben das ich krankgeschrieben bin. Und ich werde dadurch natürlich dem "Arbeitsmarkt im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Verfügung stehen " . Ziel sollte es sein solange wie möglich ALG1 zu beziehen. EM Rente ist (fast) IMMER niedriger als ALG1.
Wie erläutert geht die Krankmeldung an den AGeber und NICHT an das AAmt - wie erklärt gilt die Krankmeldung m.E. formal für meinen jetzigen Arbeitsplatz bei meinem jetzigen AGeber - welches hypothetische Angebot mir das AAmt macht ist ja nicht bekannt - wenn Sie überhaupt eines macht.
Also nochmal nehmen wir an das ich 365 Tage ALG1 bekomme. Kann ich am 364 Tag EM Rente bzw. Reha beantragen?
PS: Nahtlosigkeit gilt hier in keinem Fall ! Ausser ich beantrage EM Rente / Reha während der 78 Wochen kurz vor Aussteuerrung - m.E. ist Ihre Aussage hierzu fundamental falsch.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Oktober 2021 | 22:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielleicht lesen Sie dann auch einmal Ihre Frage:
"Möglichkeit A) EM Rente bzw. Reha proaktiv beantragen kurz vor Aussteuerung --> Dann Nahtlosigkeitsregelung"
Sie selber haben diese Möglichkeit der Nahtlosigkeit in Betracht gezogen. Das hat auch gar nichts mit einer Krankmeldung zu tun.
Aber offenbar meinten Sie etwas ganz anderes.
Was die Nahtlosigkeit ist, habe ich Ihnen genau zitiert und meine Antwort ist auch nicht falsch. Sie selber haben diese genannt, meinten aber wohl etwas anderes, was jetzt auch erst aus der Nachfrage, ohne Anrede und Grußformel, erkennbar ist. Die Nahtlosigkeitsregelung hat nichts mir einem proaktiven Antrag auf EM-Rente zu tun. Sie ist eine Sonderform des ALG I, um Regellungslücken zu schließen, wenn man eben nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und davon musste ich nach Ihrer Darstellung ausgehen.
Wollen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen um solange wie möglich ALG I zu beziehen, ist das möglich, wenn Sie 15 Stunden in der Woche arbeiten können. Sie können dann auch die EM-Rente erst zum Ende des ALG I Bezuges beantragen. Das hatte ich auch geschrieben und auf die Nachteile hingewiesen:
"können Sie selber die EM-Rente auch vor Ablauf des Bezuges stellen. Beachten Sie aber, dass es Monate dauern kann, bis über Ihren Antrag entschieden wird und Sie in dieser Zeit dann nach Ablauf des ALG I-Bezuges über keine Einkünfte verfügen; dann wird ALG II beantragt werden müssen."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle