Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Forderung des Finanzamtes grundsätzlich gerechtfertigt, da Ihr Steuerberater einen Rechenfehler zu Ihren Gunsten begangen hat.
Da die Steuer berechtigt ist und Sie diese sowieso hätten bezahlen müssen, haftet hierfür Ihr Berater bereits dem Grunde nach nicht, da Ihnen insoweit kein Schaden entstanden ist.
Hinsichtlich der Zinsen hatten Sie selbst einen Zinsvorteil, den Sie von dem Zinsschaden in Abzug bringen müssen, so dass Ihnen kein wesentlicher Schaden verbleiben dürfte.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Steuerberater 2000 oder 2001 die Steuererklärung erstellt hat, so dass zu diesem Zeitpunkt noch das alte Schuldrecht und die dortigen Verjährungsregeln Anwendung finden, so dass Ihr etwaiger, sehr geringer Anspruch bereits verjährt sein dürfte.
Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, wäre die Vorlage sämtlicher Bescheide erforderlich.
Ich hoffe jedoch, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und stehe Ihren für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
MfG
Michael Wieck
Rechtsanwalt
Lavesstr. 79
30159 Hannover
wieck@wieck-zimmermann.de
Diese Antwort ist vom 12. Januar 2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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