Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Durch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts wird noch kein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen. Das Vorkaufsrecht soll lediglich dem Käufer die Möglichkeit geben, durch seine Vorkaufserklärung einen Kaufvertrag zustande zu bringen.
Wenn sich die (selben) Parteien nach der Einräumung eines Vorkaufsrechts später darauf einigen, verbindlich einen Kaufvertrag zu schließen, gelten grundsätzlich die neu getroffenen Vereinbarungen. Sofern also hier ein detailliertes Angebot abgegeben wurde, kann im Nachhinein meines Erachtens nicht auf im Vorkaufsrecht getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen werden, da der Anbietende bei Abgabe des Angebots die Möglichkeit hat, dieses anders zu gestalten. Entscheidet er sich für einen verbindlichen (von den Konditionen der Vorkaufsvereinbarung abweichenden) Antrag, ist er an diesen gebunden.
Bitte beachten Sie, dass eine endgültige Aussage nur nach Überprüfung der entsprechenden Verträge erfolgen kann. Im Zweifel sollten Sie hiermit einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Im Bedarfsfall können Sie sich hierfür jederzeit - gerne auch per Email - an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de