Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich neige dazu, Ihnen zu raten, die negative Bewertung gegenüber eBay zurückzunehmen und die Anwaltskosten nicht zu bezahlen.
Angenommen Sie gehen so vor, so besteht das Risiko, dass der Rechtsanwalt einen Mahnbescheid beantragt. Sollte dies der Fall sein, so können Sie gegen diesen immer noch Widerspruch einlegen.
Sollte Sie daraufhin der Rechtsanwalt aus "unerlaubter Handlung" gerichtlich in Anspruch nehmen wollen, so könnte Ihre Klageerwiderung wie folgt aussehen:
Bei der Eintragung der Bewertung:
" ++ABMAHNER++Kauf erfolgte nur zum Zweck der Abmahnung++"
handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Jedenfalls in Hinsicht auf den von Ihnen bewerteten Kauf ! Sie haben also nur die selbst gemachten Erfahrungen veröffentlicht.
Dies sollte auch keine Schmähkritik sein, um den Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
Bei dem bewerteten Kauf handelte es sich offensichtlich um einen Testkauf, um Ihre Adresse zum Zwecke einer Abmahnung herauszufinden. Fraglich ist ohnehin, ob es sich überhaupt um eine negative Bewertung handelt.
Schließlich hat der Käufer durch seinen Testkauf zum Zwecke der Abmahnung mehr oder minder nur von seinem guten Recht Gebrauch gemacht. Weshalb regt er sich darüber auf, wenn andere eBay - Kunden erfahren, mit welchen Geschäftsmethoden er dort agiert.
Ich meine, dass Sinn und Zweck des Bewertungssytem durch Ihren Eintrag nicht mißbraucht wurden.
Um jedoch das Kostenrisiko zumindest zu minimieren, rate ich dazu, die Bewertung zurückzunehmen.
Sie sollten jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit schriftlich per Einschreiben mit Rückschein klar machen, dass Ihr Einverständnis mit der Löschung der Bewertung aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Argumentieren Sie wie bereits ausgeführt.
Ich muss Sie allerdings darauf hinweisen, dass bei beschriebenem Vorgehen ein Restrisiko bestehen bleibt, nämlich wenn es doch noch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechtsanwaltskosten kommen sollte.
Das Risiko wäre jedoch bei Alternative ( 1 ) zumindest deutlich minimiert.
Vor Gericht fänden Sie übrigens mit der Behauptung, dass Sie nicht gewerblich tätig waren, kaum Zustimmung, da Sie bereits die Unterlassungserklärung unterschrieben haben und dies vom Richter wohl als deklaratorischen Schuldanerkenntnis dahingehend ausgelegt werden würde, dass Sie zumnindest gewerblich tätig waren.
Last but not least darf ich Ihnen zum Thema noch die Lektüre meines jüngst veröffentlichten Artikels " Meinungsfreiheit contra Geschäftsinteressen ? " raten. Den Artikel finden Sie oben neben dem Foto unter: " Veröffentlichte Artikel..."
Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt