Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Wie sie erwähnt haben, wurden Sie erst abgemahnt, nachdem das Angebot beendet war. Insofern wurde Ihnen die Gelegenheit genommen, noch während der Aktion das Bild zu entfernen.
In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen bei eBay bezüglich Fotos von Münzen nach Angebotsende. Sie sind daher kein Einzelfall. All dies ändert aber nichts an der Rechtslage.
Ich würde Ihnen daher folgendes raten:
Zunächst verlangen Sie einen Nachweis, dass der Adressat tatsächlich auch über das behauptete Nutzungsrecht des Bildes verfügt.
Die Höhe für die Bildbenutzung von 90 € erscheint zu hoch. Die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing und der Deutsche Journalistenverband empfehlen bei einer Onlinenutzung bis zu einer Woche eine Lizenzgebühr von 60 €, bei Nutzung bis zu einem Monat 100 €.
Die Forderung über die weiteren 90 € als Aufschlag wegen fehlendem Bildquellennachweises sind strittig. Üblicherweise werden diese bei Vertragsverhältnissen erhoben, wenn diese in die AGB’s einbezogen wurden. Insofern sollten Sie die Gründe verlangen, auf welcher Grundlage dieser Betrag gefordert wird.
Auch die 10 € Versand sind angreifbar. Der Adressat kann nicht einfach eine Pauschale verlangen, sondern muss nachweisen, dass diese tatsächlich angefallen sind.
Außerdem sollten Sie Anfragen, auf welcher Grundlage er die 19% Umsatzsteuer verlangt. Wenn es sich hierbei um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen handelt, wären die 19% Umsatzsteuer ausgeschlossen.
Bezüglich der Unterlassungserklärung kann ich Ihnen nur raten, diese erst abzugeben, wenn diese von fachlicher Seite geprüft wurde. Zumindest aber sollten sie erst abwarten bis ihnen der Nachweis über das Nutzungsrecht zugegangen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhalts wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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