Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist sowohl an ein zivilrechtliches als auch ein strafrechtliches Vorgehen zu denken.
1. Zivilrechtlich:
Das unberechtigte Abfangen von Emails und dessen Weiterleitung an Dritte stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB
dar. Gegen denjenigen, der die Emails abgefangen hat, steht Ihnen sowohl nach § 823 Absatz 1 als auch Absatz 2 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Des Weiteren haben Sie auch einen Unterlassungsanspruch. Beide Ansprüche können Sie durch einen Anwalt oder selbst geltend machen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches empfiehlt es sich, den Schädiger zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufzufordern.
Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen ist jedoch, dass Sie herausfinden, wer Ihre Emails abgefangen hat. Dies kann entweder jemand gewesen sein, der Zugang zu Ihrem Computer hat, oder ein außenstehender. In letzterem Fall wird es nur schwer möglich sein, den Schädiger selbst ausfindig zu machen. Ggf. müssen Sie mit Ihrem Internetprovider sprechen oder einen Detektiv beauftragen. Sie können natürlich auch direkt Ihre ehem. Lebensgefährtin anfragen. Diese sollte den Schädiger als Absender der Email erkennen können.
Auch gegen Ihre ehem. Lebensgefährtin können Sie ggf. erfolgreich vorgehen. Durch das Verbreiten der Email an den Freundes- und Bekanntenkreis hat sie Sie ebenfalls in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Intimsphäre) verletzt. Zudem kann deren Vorgehen auch eine Rufschädigung nach sich ziehen. Ein Schadensersatzanspruch dürfte sowohl nach § 823 Absatz 1 BGB
(wegen unerlaubter Handlung gegen das allg. Persönlichkeitsrecht) als auch u.U. nach § 826 BGB
(wegen sittenwidriger Schädigung) in Frage kommen. Weiterhin haben Sie selbstverständlich auch hier einen Unterlassungsanspruch.
2. Strafrechtlich:
Gegen denjenigen, der Ihre Emails abgefangen hat können Sie auch strafrechtlich vorgehen.
Nach § 202b StGB
ist das unberechtigte Abfangen von Daten strafbar. Wenn Sie strafrechtlich gegen den Schädiger vorgehen wollen, müssten Sie Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der örtlichen Polizei stellen. Wenn Sie selbst denjenigen, der Ihre Emails abgefangen hat, nicht ausfindig machen können, stellen Sie Anzeige gegen unbekannt.
Auch diesbezüglich können Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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