Sehr geehrter Ratsuchender,
mit der Erklärung, „dass sein Kollege damit schon zur Arbeit fahren würde" wurde suggeriert, dass der Roller im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden kann.
Der Hinweis auf der Homepage reicht dann nicht aus.
Dann hätte vielmehr Ihnen ausdrücklich mitgeteilt werden müssen, dass die Zulassung fehlt.
Das war aber nicht der Fall, so dass Gewährleistungsrechte nach §§ 434
, 437 BGB
bestehen
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte müssen Sie den Verkäufer mit einer angemessenen Frist auffordern, für die Straßenzulassung Sorge zu tragen. 14 Tage sind angemessen.
Teilen Sie dem Verkäufer weiter mit, dass Sie danach sonst vom Vertrag zurücktreten.
Nach Fristablauf erklären Sie den Rücktritt und bieten die Roller Zug-um-Zug gegen Kaufpreisrückzahlung an.
Eine Nutzungsentschädigung werden Sie aber zahlen müssen. Die Höhe lässt sich so nicht ermitteln, so dass man eine Einigung erzielen sollte. Sonst muss ein Sachverständiger es ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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