Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen dargestellten Scheidungsfolgenvereinbarung handelt sich um einen dynamischen Titel, wie sich aus den Worten „12. Einkommensgruppe" und „zur Zeit" ergibt.
Für Unterhaltsansprüche (auch titulierte) verjähren gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB
, § 195 BGB
). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
).
Die Verjährung wird u. a. durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt, nicht aber schon dadurch, daß die Forderung außergerichtlich geltend gemacht wird.
Derzeit nicht verjährt sind die Ansprüche auf weiteren Unterhalt seit 01.01.2009. Nur insoweit müssen Sie nachzahlen, ansonsten sollten Sie sich auf Verjährung berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Danke für die Antwort. Frage: Tritt eine Verwirkung des Anspruches auf? Evtl. Gründe: 1. Die Zahlungshöhe wurde im Laufe von elf Jahren nie bemängelt. 2. Im Jahr 2009 gab es meinerseits eine - vergebliche - gerichtliche Anfechtung der Ehescheidungsfolgevereinbarung, in der die Kindsmutter anwaltlich vertreten wurde und in der in keinster Weise auf etwaige Minderzahlung hingewiesen wurde. 3. Die Summe, für die mir eine 14tägige Zahlungsfrist gesetzt wurde, liegt im fünfstelligen Bereich und steht einfach nicht bar zur Verfügung und in den vergangenen drei Jahren habe ich mein Leben nicht darauf ausrichten können, eine solch hohe Summe auf einen Schlag zu zahlen.
Sehr geehrter Fragesteller,
daß Teile des Anspruchs auf ergänzenden Unterhalts seit 01.01.2009 (und nur um diese geht es hier, da die Ansprüche bis 31.12.2008 verjährt sind) bereits verwirkt sein sollten, kann ohne genaue Kenntnis aller Umstände nicht eindeutig beantwortet werden. Zwar können (auch titulierte) rückständige Unterhaltsansprüche im Einzelfall bereits nach kürzerer Zeit verwirkt sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2003 - XII ZR 155/01
-). Auch die von Ihnen erwähnte gerichtliche Auseinandersetzung, in der Nachforderungen nicht erhoben wurden, spricht dafür. Es kommt jedoch u. a. auch darauf an, wie sich bspw. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den letzten Jahren entwickelt haben und ob es sich bei den geltend gemachten Unterhaltsansprüchen insofern um eine „erdrückende Schuldenlast" handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt