Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Es gilt vorliegend § 11d
es Mutterschutzgesetzes - Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten -:
Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Für den Verdienstbegriff kommt es auf die arbeitsvertragliche, geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers an. Zugrundezulegen ist das durchschnittlich erzielte bzw. geschuldete, nicht das tatsächlich ausgezahlte Einkommen; nicht ständige Entgeltbestandteile sind somit einzurechnen, was die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts derart verlangt.
Ihr Arbeitgeber ist damit im Unrecht, weil das durchschnittlich erzielte und geschuldete, nicht das tatsächlich ausgezahlte Einkommen (wozu auch die Prämienzahlung gehört) maßgebend ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Nur zum Verständniss, für die Monate Februar und März wurde die Provision mitberechnet.Die Provision wurde aber durch 3 Monate geteilt (wegen dem Januar). Es wurde der Durchschnitt von Jan-März genommen. Richtig wäre es aber den Durchschnitt von Februar und März zu nehmen!? Das Arbeitsverhältniss bestand schon vorher.
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, zwischen einer Berechnung zu wählen, die entweder den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, ansetzt.
Hier hat er sich für die drei Monate entschieden.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Dieses bedeutet folgendes:
Fällt die Erhöhung in den Bemessungszeitraum, ist der erhöhte Betrag für den gesamten Zeitraum zugrundezulegen. Wird die Erhöhung erst wirksam, wenn bereits Mutterschutzlohn gezahlt wird, ist dieser von dem Zeitpunkt an ebenfalls zu erhöhen.
Es gilt damit Ersteres, wonach von einem erhöhten Betrag für den gesamten Zeitraum von drei Monaten auszugehen ist , da die Erhöhung hier in den Bemessungszeitraum (Monat Februar 2009) gefallen ist, Sie haben insofern recht.
Anzusetzen ist erhöhte Betrag für die kompletten drei Monate Januar bis März 2009, auch wenn erst ab Februar 2009 die Erhöhung gezahlt wurde.
Ich hoffe, damit Ihre Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt