Sehr geehrter Fragesteller,
die Entschädigung für eine Grunddienstbarkeit ist nirgendwo gesetzlich geregelt und somit Verhandlungssache. Es kann allerdings der Wert genommen, der für Kosten hinsichtlich der Erhaltung der Rohre und des Abwassers ortsüblich genommen werden, sofern noch keine Einigung erfolgte.
Wenn Sie mögen, können Sie die Dienstbarkeit einmal hochladen zur weiteren Prüfung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.03.2019
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13:56
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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