Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Tatsächlich ist für die Berechnung des Kindesunterhaltes zunächst alleine das Einkommen der Kindesmutter maßgeblich.
Bei einem Nettoeinkommen von 2.100 € dürfte Ihre Frau wahrscheinlich in die 2. Gruppe einzustufen sein. Die Bereinigung des Nettoeinkommens um eine Vielzahl von Faktoren kann allerdings auch dazu führen, dass eine Eingruppierung in Stufe 1. zu erfolgen hat. Angenommen die Kinder sind 14 und 16, haben also beiden einen Anspruch auf einen Zahlbetrag von 394 €, so muss Ihre Frau Unterhalt in Höhe von 788 € zahlen. Nur wenn dann der Selbstbehalt unterschritten würde, müsste Ihr Einkommen berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt