Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit eine Erhöhung durch die Düsseldorfer Tabelle gegeben ist, kann selbstverständlichauch eine Anpassung durch den Unterhaltsgläubiger verlangt werden. Bei einer dynamischen Vereinbarung wird der Unterhalt automatisch angepasst. Bei einer starren Vereinbarung muss eine Erhöhung angestrebt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen