Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Der Anwendungsbereich des AGG ergibt sich aus § 2 AGG
:
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das
Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Bislang wird überwiegend davon ausgegangen, dass rein private Vereine nicht vom Anwendungsbereich des AGG umfasst werden. Die § 2 Abs. 1 Nr. 4
und § 18 AGG
sprechen hierfür. Etwas anderes gilt, soweit der Verein als Arbeitgeber auftritt, was bei Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie auf die Presseberichte Bezug nehmen. In dem Fall geht es um einen katholischen Verein. Hier kann zusätzlich der Grundgedanke des § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG
eine Rolle spielen.
Ich sehe keinen Anwendungsfall des AGG.
Eine rechtlich für die Zukunft sichere Antwort ist nicht möglich. Es existiert keine, jedenfalls keine ober- bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung. Kurzfristig kann eine Prüfung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, § 25 AGG
, erfolgen. Zudem ist natürlich ein Eingreifen des Gesetzgebers denkbar.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will der Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 13.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sind Schützenvereine so wie diese, die jetzt durch die Medien bekannt wurden, keine Arbeitgeber oder gäbe es theoretisch gesehen Schützenvereine die als Arbeitgeber fungieren ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
jedenfalls von dem Schützenkönigspaar ist der Verein nicht Arbeitgeber. Das ist entscheidend.
Hier noch ein Gegenbeispiel: Stellt der Verein eine SekretärIn an (z.B. um die Beschwerdebriefe und Presseanfragen zu bearbeiten), tritt er ihr/den BewerberInnen gegenüber als Arbeitgeber auf. Dann darf die Einstellung nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie nicht lesbisch/er nicht schwul ist.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
jedenfalls von dem Schützenkönigspaar ist der Verein nicht Arbeitgeber. Das ist entscheidend.
Hier noch ein Gegenbeispiel: Stellt der Verein eine SekretärIn an (z.B. um die Beschwerdebriefe und Presseanfragen zu bearbeiten), tritt er ihr/den BewerberInnen gegenüber als Arbeitgeber auf. Dann darf die Einstellung nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie nicht lesbisch ist.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de