Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach dem Urheberrecht hat der Inhaber der ausschließlichen Rechte an einem Werk die alleinige und freie Entscheidungsbefugnis darüber, unter welchen Bedingungen dieses genutzt werden darf. Einem Programmierer ist es also nicht verwehrt, seinen Code unter verschiedenen Lizenzen zu vertreiben, wenn er dies für sinnvoll erachtet. An dieser rechtlichen Situation ändert sich auch dann nichts, wenn der Urheber sein Programm u.a. der GPL unterstellt, denn dies führt nicht zu einem Verzicht auf die urheberrechtlichen Befugnisse.
Wurde die Software also unter einer uneingeschränkten Dual-Lizenz veröffentlicht, können Sie in der Tat frei entscheiden, unter welcher Lizenz Sie diese weiterverwenden.
Daher nur kurz zu Ihren weiteren Fragen: Punkt 6 GPLv3 verlangt bei Veröffentlichung auf demselben Server lediglich, dass der Quellcode kostenlos verfügbar gemacht wird, bei Veröffentlichung auf einem anderen Server einen klaren Hinweis darauf. Der Quellcode sollte daher nicht bewusst versteckt werden, muss aber auch nicht explizit „beworben" werden.
In der Tat kann man die Regelungen bei einem Verstoß nach deutschem Recht als auflösende Bedingung im Sinne des § 158 BGB
werten, wobei zumindest unter GPLv2 umstritten war, ob eine Heilung durch Neulizenzierung möglich ist, da die GPLv2 hierzu keine weiteren Regelungen enthielt. In GPLv3 ist dies umfangreicher geregelt, insoweit möchte ich auf den Wortlaut des Punkt 8 GPLv3 verweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen