Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich müssen Sie zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Die (gesetzliche) Gewährleistung gewährt dem Käufer bei Mängeln die Rechte wie den Anspruch auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt und Schadenersatz.
Diese Haftung des Verkäufers tritt bei mangelhafter Leistung ein (z.B. wenn die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, etc.).
Dem entgegen ist die Garantie eine freiwillige, weitere über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehende Erweiterung der Käuferrechte bzw. soll sie einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg zum Gegenstand haben.
Da es sich hier um den Verkauf von Privat an Privat handelt ist ein Ausschluss der Gewährleistung möglich.
Hierfür ist allerdings ein wirksamer Ausschluss notwendig. Dieser kann grundsätzlich innerhalb der Angebotsseite bei Ebay erfolgen.
Leider haben Sie hier nicht die Gewährleistung sondern eine Garantie ausgeschlossen und die Rechte des Käufers um das Rücktrittsrecht verkürzt. Bei Bedarf sind Vertragsklauseln auszulegen, im Zweifel zu Gunsten des Käufers.
Demnach haben Sie nur die Rechte des Käufers verkürzt.
Ein solcher Haftungsausschluss kann jedoch unwirksam sein, sofern der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat. Hierfür wäre jedoch der Käufer beweispflichtig. Ein solcher Beweis dürfte so gut wie nicht zu führen sein.
Zudem ist der Käufer für die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ebenso beweispflichtig.
Ihr Angebot an den Käufer die Sache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen spricht eindeutig für Sie. Hier handeln Sie aus Kulanz und nicht weil Sie dazu verpflichtet wären (s.o.).
Richtigerweise können Sie die Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache erbringen.
Grundsätzlich können Rechtsverfolgungskosten, wie etwa die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Rahmen des Schadenersatzes vom jeweiligen Schuldner eingefordert werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass dieser sich in Verzug befindet.
Nach Ihrer Schilderung hat der Käufer jedoch keinen Anspruch gegen Sie da der Rücktritt ausgeschlossen war und Ihr späteres Angebot zunächst die Rücksendung der Kaufsache als Bedingung für die Rückerstattung des Kaufpreises voraussetzt.
Somit befinden Sie sich auch nicht in Verzug und haben auch nicht die Anwaltskosten zu tragen.
Sicherheitshalber sichern Sie die Auktionsseite auf Ihrer Festplatte und machen noch einen Ausdruck.
In zukünftigen Auktionen sollten Sie den „Ausschluss jeder Gewährleistung“ erklären wenn Sie die Haftung im Ganzen ausschließen möchten.
Bei Bedarf können Sie sich gerne im Rahmen eines Mandates an mich wenden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -